KG, Beschl. v. 5.3.2020 – 161 Ss 190/19 (41/19)

Der Versuch des Ankaufens erfordert ein unmittelbares Ansetzen zur Übernahme einer selbständigen Verfügungsmacht. Die bloße Vereinbarung mit dem Vortäter, die Sache abnehmen zu wollen, reicht hierfür ebenso wenig aus, wie gescheiterte Vertragsverhandlungen (Ls).