BGH, Urt. v. 26.06.2018 – VI ZR 285/17
- Der Arzt hat sicherzustellen, dass der Patient von Arztbriefen mit
bedrohlichen Befunden – und gegebenenfalls von der angeratenen
Behandlung – Kenntnis erhält, auch wenn diese nach einem etwaigen
Ende des Behandlungsvertrags bei ihm eingehen. Der Arzt, der als
einziger eine solche Information bekommt, muss den Informationsfluss
aufrechterhalten, wenn sich aus der Information selbst nicht eindeutig
ergibt, dass der Patient oder der diesen weiterbehandelnde Arzt sie
ebenfalls erhalten hat. - Zur Bewertung eines Behandlungsfehlers als grob (Ls).