OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.08.2018 – 2 Ws 246/18
Die Bestellung des Pflichtverteidigers erstreckt sich nicht auf die Tätigkeit im Adhäsionsverfahren (Ls).
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JÖRG J.K. HARTMANN, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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