Strafverfahrensrecht/ Bestellung weiterer Verteidiger
BGH, Beschl. v. 31.8.2020 – StB 23/20 Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende
BGH, Beschl. v. 31.8.2020 – StB 23/20 Auf die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Bestellung eines weiteren Verteidigers prüft das Beschwerdegericht, ob der Vorsitzende
OLG Celle, Beschl. v. 11.05.2020 – 5 StS 1/20 1. § 144 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung
JÖRG J.K. HARTMANN, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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Montags bis Freitags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
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Keine Übernahme von Pflichtverteidigungen!
Ausschließlich Vertretung als Wahlverteidiger für individuelles Honorar!