Strafrecht/ Nicht eindeutig bezeichnetes Rechtsmittel
KG, Beschl. v. 13.09.2018 – (3) 161 Ss 153/18 (27/18) Das nicht eindeutig bezeichnete Rechtsmittel ist selbst dann als Berufung zu behandeln, wenn es inhaltlich
KG, Beschl. v. 13.09.2018 – (3) 161 Ss 153/18 (27/18) Das nicht eindeutig bezeichnete Rechtsmittel ist selbst dann als Berufung zu behandeln, wenn es inhaltlich
Mein Mandant wurde erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, kostenpflichtig verurteilt.
HansOLG Hamburg, Beschl. v. 25.7.2017 – 1 Rev 37/17 Im Berufungsrechtszug setzt die Vertretung des abwesenden Angeklagten nach § 329 Abs. 2 Satz 1 StPO
JÖRG J.K. HARTMANN, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Harmoniestraße 2a · D-47119 Duisburg
Telefon: 02 03 / 57 89 85-0 · Telefax: 02 03 / 57 89 85-29 · info@ra-duisburg.de
Montags bis Freitags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Termine nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung!
Keine kostenlose Beratung, weder telefonisch, noch vor Ort!
Keine Übernahme von Pflichtverteidigungen!
Ausschließlich Vertretung als Wahlverteidiger für individuelles Honorar!