Verfahren wegen Volksverhetzung und Beleidigung
Diverse abgegebene Posts in einer Facebook-Gruppe mit über 5.000 Mitgliedern führten dazu, dass meine Mandantin, die ich als auf die Bearbeitung spezialisierter Anwalt für Internetstrafrecht
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OLG Celle, Beschl. v. 11.05.2020 – 5 StS 1/20 1. § 144 Abs. 1 StPO setzt voraus, dass die Beiordnung eines weiteren Pflichtverteidigers zur Sicherung
KG, Beschl. v. 18.11.2019 – 3 Ws 352/19 1. Ein ärztliches Attest, das Art und Schwere der Erkrankung mitteilt, rechtfertigt in der Regel den Schluss,
JÖRG J.K. HARTMANN, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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Montags bis Freitags von 08.00 Uhr bis 18.00 Uhr
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Keine kostenlose Beratung, weder telefonisch, noch vor Ort!
Keine Übernahme von Pflichtverteidigungen!
Ausschließlich Vertretung als Wahlverteidiger für individuelles Honorar!