Materielles Strafrecht/ Abwägung bei Meinungsäußerungen
OLG Köln, Urt. v. 10.12.2019 – III-1 RVs 180/19 1. Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung noch Schmähkritik darstellt, erfordert eine
OLG Köln, Urt. v. 10.12.2019 – III-1 RVs 180/19 1. Eine Meinungsäußerung, die sich weder als Verletzung der Menschwürde, Formalbeleidigung noch Schmähkritik darstellt, erfordert eine
JÖRG J.K. HARTMANN, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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