Strafverfahrensrecht/ Unterschrift des Verteidigers
HansOLG Hamburg, Beschl. v. 20.11.2020 – 2 Rev 55/20 Ist, wie bei der Revisionsbegründung gemäß § 345 Abs. 2 StPO und anders als bei Revisionseinlegung
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KG, Beschl. v. 13.09.2018 – (3) 161 Ss 153/18 (27/18) Das nicht eindeutig bezeichnete Rechtsmittel ist selbst dann als Berufung zu behandeln, wenn es inhaltlich
„…Dieses Rechtsmittel einzulegen hat zu 99% keine Erfolgsaussicht…“ – zumindest Ähnliches hört man häufig, wenn es um die Revision in Strafsachen geht. Und in der Tat sind die Chancen
JÖRG J.K. HARTMANN, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
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Keine kostenlose Beratung, weder telefonisch, noch vor Ort!
Keine Übernahme von Pflichtverteidigungen!
Ausschließlich Vertretung als Wahlverteidiger für individuelles Honorar!