Zu einem Diebstahl und einer Körperverletzung solle es gekommen sein. So jedenfalls lauteten die Angaben der Geschädigten, offenbar laut Polizeiprotokoll bestätigt durch zwei Zeuginnen gegenüber den ca. 04:30 Uhr nachts bei der Wohnanschrift einer der Zeuginnen eintreffenden Polizeibeamten.

Mehrmals soll mein späterer Mandant der Geschädigten mit der Faust auf die rechte Wange geschlagen und anschließend ihr Handy an sich genommen und dabei das seinerzeitige Facetime-Gespräch abrupt beendet haben. Dieses Gespräch sei auch der Anlass für die ganze Situation gewesen. Aus der Geschädigten völlig unerklärlichen Gründen habe dieses den Beschuldigten nach mehreren lustig zu viert verbrachten Stunden extrem gestört. Die beiden Zeuginnen seien aufgrund der Rangelei sofort zu der Geschädigten geeilt und man habe meinen Mandanten dann gemeinsam „hinausgeworfen“. Das Handy der Geschädigten habe er jedoch trotz Aufforderung nicht herausgegeben.

Die Polizeibeamten stellten vor Ort bei der Geschädigten eine deutliche Alkoholisierung von 0,77 mg/l im Wege eines freiwillig durchgeführte Alkoholatemtests fest (= ca. 1,5 Promille), außerdem eine leichte Rötung der Wange.

Wenig später erfolgte eine von der Staatsanwaltschaft umgehend angeordnete Durchsuchung bei der Wohnanschrift meines Mandanten. Das angeblich entwendete Mobiltelefon konnte dort jedoch nicht gefunden werden.

Gleichwohl erhielt mein Mandant wenige Tage später ein Schreiben des Polizeipräsidiums Duisburg, in welchem er aufgefordert wurde, zu den Vorwürfen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit diesem Schreiben wurde der Beschuldigte sodann bei mir vorstellig. Er war völlig aufgelöst, da er den seinerzeitigen Ablauf ganz anders in Erinnerung habe. Er machte sich jedoch Sorgen, dass man ihm keinen Glauben schenken werde, da die Anzeigenerstatterin ja anscheinend für Ihre Darstellung der Ereignisse Zeuginnen habe. Eine der Zeuginnen sei im Übrigen seine Exfreundin, die Geschädigte sowie die weitere Zeugin kenne er selbstverständlich auch, sie seien beide mit seiner Exfreundin befreundet.

Am Ende konnte mein Mandant aufatmen. Das Verfahren gegen ihn wurde durch die Staatsanwaltschaft eingestellt. Die Schilderung des Geschehensablaufs wurde im Nachgang durch die Geschädigte deutlich relativiert. Deren Erstangaben wollten die Zeuginnen derart auch überhaupt nicht bestätigen. Das Handy war zudem bereits frühzeitig wiedergefunden worden.

Auch hier zeigt sich wieder einmal, wie leicht man erstmals in den Fokus von Ermittlungsbehörden geraten kann und wie wichtig es dann ist, dass man sich die Hilfe eines engagierten Fachanwaltes für Strafrecht sucht, durch dessen Hilfe man das Verfahren zum frühestmöglichen Zeitpunkt positiv beeinflussen kann!

Rufen Sie mich daher auch so früh wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren!