BGH, Urt. v. 23.01.2018 – VI ZR 57/17
- Der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines Motorrads, das dem
Geschädigten als einziges Kraftfahrzeug zur Verfügung steht und nicht reinen
Freizeitzwecken dient, stellt einen Vermögensschaden dar und kann einen Anspruch
auf Nutzungsausfallentschädigung begründen. - Der Umstand, dass der Geschädigte das Motorrad nur bei günstigen Witterungsbedingungen
nutzt, spielt erst im Rahmen der konkreten Schadensbetrachtung bei
der Frage eine Rolle, ob der Geschädigte – auch im Hinblick auf die Wetterlage –
zur Nutzung willens und in der Lage war.