Fahren unter Alkoholeinfluss und / oder unter Einfluss berauschender Mittel

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Eine (spontane) Feierlichkeit, dabei Alkohol getrunken oder Betäubungsmittel konsumiert und dann mit dem eigenen Auto nur die kurze Strecke nach Hause gefahren… Eine typische Sachverhaltsschilderung aus der täglichen Praxis eines Strafverteidigers bzw. eines auf das Verkehrsrecht spezialisierten Rechtsanwaltes.

Nach § 316 Strafgesetzbuch (StGB) wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bestraft, wer im Verkehr ein Fahrzeug führt, obschon er infolge des Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen.

Mithin wird geahndet, dass jemand unter entsprechendem Einfluss ein zum Zwecke der Fortbewegung im öffentlichen Straßenverkehr dienendes Beförderungsmittel, gleich ob motorisiert (PKW/ Auto, Motorrad u.a.) oder nicht (Fahrrad u.a.) führt, indem er es dort lenkt bzw. bewegt – unabhängig von der Nutzung einer etwaig vorhandenen Motorisierung.

Die Fahruntüchtigkeit muss zudem auf dem Genuss alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel, wie z.B. gängige Betäubungsmittel/Drogen wie Kokain, Crack, Cannabis, Ecstasy, Speed oder der Einnahme von Medikamenten, beruhen.

Weiter wird zwischen absoluter Fahruntüchtigkeit und relativer Fahruntüchtigkeit unterschieden sowie zwischen einer vorsätzlichen und einer fahrlässigen Begehungsweise.

Von einer absoluten Fahruntüchtigkeit wegen des Genusses alkoholischer Getränke wird unwiderlegbar ausgegangen, wenn der Fahrzeugführer zum Zeitpunkt der Fahrt eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille oder mehr hatte. Für Fahrradfahrer liegt der Grenzwert bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) in Höhe von 1,6 Promille. Für die Annahme absoluter Fahruntüchtigkeit genügt folglich allein die Feststellung des entsprechend hohen Promillewertes.

Von relativer Fahruntüchtigkeit spricht man hingegen, wenn die Blutalkoholkonzentration (BAK) des Fahrzeugführers zum Zeitpunkt der Fahrt unter der Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille, aber zumindest 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration (BAK) betragen hat. Im Gegensatz zur absoluten Fahruntüchtigkeit reicht bei der relativen Fahruntüchtigkeit allein der festgestellte Alkoholgehalt für die Annahme einer Strafbarkeit wegen Trunkenheit im Straßenverkehr nach § 316 StGB jedoch nicht aus. Vielmehr müssen hier im Fahrverhalten des Fahrers zusätzlich Ausfallerscheinungen festgestellt worden sein, wie z.B. das Fahren in Schlangenlinien, das Überfahren von Fahrbahnlinien, das nicht nachvollziehbare Abweichen von der Richtgeschwindigkeit oder ähnliches.

Bei der sog. Rauschfahrt verhält es sich meist anders. Da es – je nach konsumierter Droge/Betäubungsmittel bzw. eingenommenem Medikament – oftmals an wissenschaftlich haltbaren Grenzwerten für die Annahme bzw. Unterscheidung von absoluter und relativer drogen- und/oder medikamentenbedingter Fahruntauglichkeit fehlt, wird das Fahren unter einem derartigen Einfluss häufig als Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG geahndet.

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