HansOLG Hamburg, Beschl. v. 25.1.2018 – 2 Rev 96/17

Die Berufung des zum Fortsetzungstermin erschienenen Angeklagten kann nicht nach § 329 Abs. 4 Satz 2 StPO verworfen werden, wenn sich der Angeklagte im Laufe des Fortsetzungstermins ohne genügende Entschuldigung entfernt. Jedoch kann der Vorsitzende, solange die Anwesenheit des Angeklagten erforderlich bleibt, gemäß §§ 332, 231 Abs. 1 Satz 2 StPO geeignete Maßnahmen treffen, um die Entfernung zu verhindern, und den Angeklagten während einer Unterbrechung der Verhandlung in Gewahrsam halten lassen (Ls).