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Unter den Begriff des „Kapitalstrafrechts“ fallen diejenigen Straftatbestände des StGB (Strafgesetzbuch), bei denen eine vorsätzliche Tat gegen das menschliche Leben eines anderen sanktioniert wird.
Hierzu zählen:
Selbstverständlich haben sämtliche Tatbestände aus dem Bereich des sog. Kapitalstrafrechts eine hohe Strafandrohung. Dennoch gibt es gerade hier deutliche Unterschiede, die für einen professionellen Strafverteidiger wichtige Verteidigungsansatzpunkte bieten. Gerade in der oftmals nur graduellen Abgrenzung zwischen einer möglichen Verurteilung wegen Mordes oder einer solchen (nur) wegen Totschlags steckt immens viel Potential für eine sinnvolle Verteidigungsstrategie – lebenslange oder zeitige Freiheitsstrafe, ein nicht gerade unwesentlicher Unterschied.
Typischerweise geht mit diesen Delikten auch meist ein großes mediales Interesse einher, was – neben dessen Auswirkungen auf das eigentliche Ermittlungsverfahren – auch auf das Gericht zusätzlichen Druck ausübt und daneben durch die Gefahr einer gesellschaftlichen Vorverurteilung ebenfalls stark belastend für das familiäre Umfeld des Beschuldigten ist. Alle stehen unter einem besonderen Erfolgszwang, selbstverständlich auch die Verteidigung, was gerade die über das normale Maß hinausgehende Professionalität des Rechtsanwaltes erfordert.
Neben dem juristischen Fachwissen sollte der Verteidiger also auch über das notwendige Fingerspitzengefühl verfügen, welches ihm den richtigen Umgang mit den Medien erlaubt, um derartige Auswirkungen schnellstmöglich zumindest eindämmen zu können.
Der Strafverteidiger sieht sich darüber hinaus auch oftmals mit Fragestellungen aus den Bereichen der Rechtsmedizin, der Kriminalistik, sowie insbesondere der Psychiatrie bzw. (Aussage-)Psychologie konfrontiert. Profunde Kenntnisse auf diesen Gebieten sind mithin ebenso schlichtweg unerlässlich für eine effektive Mandatsbetreuung bei einem Verfahren vor dem Schwurgericht.
Hinzu kommt, dass ein derartiger Strafvorwurf in der Regel mit der Anordnung von Untersuchungshaft einhergeht, da besondere Haftgründe als Voraussetzung für eine Inhaftierung ausnahmsweise nicht erforderlich sind. Dies intensiviert die notwendige Mandatsbetreuung erneut – gerade auch in zeitlicher Hinsicht – und erfordert wiederum Spezialwissen.
Zusammengefasst kann man also das Fazit ziehen, dass auf keinem Teilgebiet des Strafrechts eine größere Notwendigkeit für eine kompetente, hartnäckige und umfassende Verteidigung durch einen versierten Fachanwalt für Strafrecht besteht, als es im Bereich des Kapitalstrafrechts der Fall ist.
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