Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht bzw. Drogendelikte

Wird Ihnen oder einem Angehörigen ein umgangssprachlich genanntes „Drogendelikt“ zur Last gelegt? Läuft gegen Sie mithin ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren im Betäubungsmittelstrafrecht oder wurden Ihre Wohnräume gar bereits von den Ermittlungsbehörden zur Auffindung von Drogen durchsucht?

Dann kontaktieren Sie mich frühestmöglich! Als Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht kann ich Ihnen bestmöglich beistehen, um die Chancen für einen positiven Ausgang des Verfahrens für Sie bestmöglich zu erhöhen.

Das Betäubungsmittelstrafrecht, im Volksmund auch „Drogenstrafrecht“ genannt, ist ein komplexes Feld, welches vom Strafverteidiger Erfahrung und Fachwissen erfordert. Als Fachanwalt für Strafrecht kann ich auf viele Jahre erfolgreicher Arbeit für meine Mandanten gerade auch in solchen Fällen zurückblicken.

Im Folgenden erfahren Sie, wie der Gesetzgeber Drogendelikte definiert und worauf Sie achten sollten.

Was fällt unter das Betäubungsmittelstrafrecht bzw. „Drogenstrafrecht“?

Das komplexe strafrechtliche Teilgebiet des Betäubungsmittelstrafrechts ist größtenteils im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt. Sowohl der „bloße private Abnehmer“ als auch der „Drogenbaron“ können heutzutage schnell in das Visier der Ermittlungen geraten, folglich ist das Spektrum möglicher Strafen auch sehr groß – und zwar von einer Verfahrenseinstellung bis zur langjährigen Haftstrafe.

Betäubungsmittel im Sinne des Gesetzes sind nach § 1 BtMG die in den Anlagen I bis III des Betäubungsmittelgesetzes aufgeführten Stoffe und Zubereitungen. Gängiger Weise wird zwischen pflanzlichen Drogen wie Cannabis, Haschisch und Marihuana, halbsynthetischen Drogen wie Crack, Heroin, Kokain, LSD und Opium bzw. vollsynthetischen Drogen (sog. Designerdrogen) wie Amphetamin (Speed), Ecstasy, Metamphetamin (Crystal, ICE) und Methaqualon (Tabs, Cappys) unterschieden.

Beschuldigte im Betäubungsmittelstrafrecht auch in Duisburg werden typischerweise mit folgenden Vorwürfen konfrontiert:

  • Verstoß gegen § 29 BtMG insbesondere wegen Anbau, Herstellen, Handeltreiben, Einfuhr, Abgabe, Erwerb oder Sichverschaffen von/mit Betäubungsmitteln in sog. geringer Menge,
  • Verstoß gegen § 29a BtMG insbesondere wegen Handeltreiben, Herstellen, Abgabe oder Besitz von/mit Betäubungsmitteln in sog. nicht geringer Menge,
  • Verstoß gegen § 30 BtMG insbesondere wegen Anbau, Herstellen oder Handeltreiben von/mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande und/oder gewerbsmäßig,
  • Verstoß gegen § 30a Abs. 1 BtMG insbesondere wegen zur fortgesetzten Begehung verbundenem bandenmäßigem Anbau, Herstellen oder Handeltreiben von/mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge,
  • Verstoß gegen § 30a Abs. 2 Nr. 2 BtMG wegen Handeltreiben, Ausfuhr, Einfuhr, Sichverschaffen von/mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Mitsichführen einer Schusswaffe oder sonstiger zur Verletzung von Personen geeigneter Gegenstände (z.B. Messer).

In all diesen genannten Fällen kann ich Sie als „BTM-Anwalt“ bestmöglich vertreten.

Der Begriff der geringen Menge im Betäubungsmittelstrafrecht

Wie man anhand der Auflistung typischer Begehungsweisen ersehen kann, spielt der Umstand, ob es sich um eine geringe Menge oder um eine sogenannte nicht geringe Menge an Betäubungsmitteln handelt, eine entscheidende Rolle.

Der bloße Umgang mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge allein qualifiziert die Strafbarkeit zu einem Verbrechenstatbestand mit entsprechend höherer Strafandrohung. Dabei hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung die jeweilige Grenzziehung überlassen, welche für die nachfolgend aufgelisteten Drogenarten wie folgt dargestellt wird:

  • Amphetamin: Ab 10 g Amphetaminbase,
  • Cannabis: Ab 7,5 g Tetrahydrocannabinol (THC),
  • Ecstasy: Ab 30 g Methylendioxy-Nethylamphetaminbase,
  • Heroin: Ab 1,5 g Heroinhydrochlorid,
  • Kokain: Ab 5 g Kokainhydrochlorid,
  • LSD: Ab 6 mg Lysergsäurediäthylamid,
  • Metamphetamin: Ab 5 g Metamphetaminbase.

Sollte Ihnen ein Drogendelikt vorgeworfen werden, bei dem Sie den Grenzwert der geringen Menge überschritten haben, sind Ihre Aussichten auf einen für Sie möglichst positiven Verfahrensausgang ohne die Hilfe durch einen erfahrenen „Anwalt für Drogenstrafrecht“ sehr niedrig. Kontaktieren Sie mich daher umgehend!

So verhalten Sie sich richtig

Sollten Sie im Fokus strafrechtlicher Ermittlungen im Betäubungsmittelstrafrecht stehen, gilt als wichtigste Faustregel: Ruhe bewahren und die Aussage verweigern!

In der Regel werden die ermittelnden Polizeibeamten versuchen, Sie zu einer Aussage zu bewegen. Tun Sie dies nicht! Durch unüberlegte Aussagen können Sie Ihre Position im folgenden Verfahren erheblich schwächen. Verweisen Sie auf Ihr Aussageverweigerungsrecht und kontaktieren Sie umgehend einen spezialisierten „Anwalt für Drogenstrafrecht“.

Ein besonderer Umstand ist die Durchsuchung Ihrer Wohnräume. Dies kann im Laufe eines staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahrens im Betäubungsmittelstrafrecht sehr schnell und selbstverständlich auch unerwartet passieren!

Sollten Polizeibeamte bei Ihnen mit einem „Durchsuchungsbefehl“ vorstellig werden, sind diese – sofern der Durchsuchungsbeschluss ordnungsgemäß erlassen wurde – grundsätzlich hineinzulassen. Sie sollten jedoch nichts unterschreiben, was die Beamten Ihnen vorlegen, und im Gegenteil zunächst Einspruch gegen jedwede Maßnahme einlegen! Besser ist es, Sie wenden Sie sich auch hier schnellstmöglich an einen Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht und bitten die Beamten, bis zum Eintreffen desselben zu warten. So kann beispielsweise auch der „Durchsuchungsbefehl“ direkt vor Ort auf dessen Richtigkeit überprüft werden.

Über meine Notfallnummer können Sie mich auch außerhalb meiner Geschäftszeiten erreichen, sodass ich Ihnen stets zur Verfügung stehe.

Welche Verteidigungsansätze bieten sich im Betäubungsmittelstrafrecht?

Der Vorwurf des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz bietet eine Vielzahl möglicher Verteidigungsansätze.

Eine professionelle Verteidigung durch einen Anwalt für Drogendelikte setzt dabei neben der ohnehin notwendigen Kenntnis über die verschiedenen auf dem Markt befindlichen Drogenarten und deren jeweiligen spezifischen Eigenschaften, wie beispielsweise Wirkstoffart, Wirkstoffmenge und Wirkstoffweise, insbesondere auch einen geschulten Einblick in die rechtlichen Voraussetzungen der verschiedenen polizeilichen Überwachungsmaßnahmen wie z. B. der Telefonüberwachung (TKÜ) voraus, die gerade in Verfahren aus dem Feld des Betäubungsmittelstrafrechts regelmäßig zur Anwendung kommen.

Auch sind langjährige Erfahrungen auf dem Gebiet der Vernehmung von Zeugen vorteilhaft, da Ermittlungsverfahren in diesem Bereich häufig auf Anschuldigungen anderweitig Verfolgter zurückgehen, die selbst in den Genuss möglicher Vergünstigungen gemäß § 31 BtMG kommen wollen und folglich – beispielsweise im Rahmen einer Hauptverhandlung – einer zielgerichteten kritischen Befragung zu unterziehen sind.

In denjenigen Fällen, in welchen eine Haftstrafe unumgänglich erscheint, gehört auch die fundierte Aufklärung des Mandanten über die Voraussetzungen und Möglichkeiten der §§ 35, 36 BtMG zu einer fachkundigen Interessenvertretung. Nach diesen Vorschriften ist unter gewissen Voraussetzungen eine Therapie statt Haftstrafe möglich.

Sie wünschen eine umfassende rechtliche Beratung zu diesem Thema bzw. haben Fragen zu einzelnen hier angesprochenen Punkten? Dann kontaktieren Sie mich!

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