Im Internetstrafrecht und bei Cybercrime Ihr erfahrener Rechtsanwalt

Haben Sie einen Brief über eine gegen Sie erstattete Anzeige und damit die Einleitung eines polizeilichen bzw. staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen Sie erhalten, weil Sie im Zusammenhang mit dem Internet Straftaten begangen haben sollen?

Oder wurde gar möglicherweise bereits eine Hauptverhandlung angesetzt? Oder wurden Ihre Wohnräume durch ermittelnde Beamte durchsucht und Ihr Smartphone, Computer und/oder andere Datenträger beschlagnahmt?

Dann kontaktieren Sie mich schnellstmöglich! Als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht bin ich Ihr Ansprechpartner für alle Fälle, in denen es um das sog. Internetstrafrecht oder um Cybercrime geht.

Je früher Sie sich melden, desto besser stehen Ihre Chancen auf einen möglichst positiven Verfahrensausgang für Sie.

Erfahren Sie auf dieser Seite mehr über das sogenannte Internetstrafrecht, wie Cybercrime vom Gesetzgeber definiert ist und wie Sie sich als Beschuldigter am besten verhalten.

Was versteht man unter Internetstrafrecht bzw. Cybercrime?

Das sog. Internetstrafrecht ist ein sehr vielfältiger Bereich und bezieht sich auf das Medium, über das die ihm zugerechneten Delikte begangen werden.

Über das Tatmittel Internet und über E-Mail begangene Delikte, mithin welche unter Ausnutzung der Informations- und Kommunikationstechnik oder alternativ gegen diese begangen werden, ist unter den Begriff des Cybercrime zu fassen.

Aber auch eine Reihe weiterer, nicht im Strafgesetzbuch verankerte Normen des sogenannten Nebenstrafrechts, bspw. im Urhebergesetz (UrhG), im GmbH-Gesetz (GmbHG) und im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) können verwirklicht werden.

Zu den Delikten, die typischerweise dem Internetstrafrecht zugerechnet werden, gehören unter anderem:

  • Ausspähen von Daten (§ 202a StGB)
  • Abfangen von Daten (§ 202b StGB)
  • Vorbereiten des Ausspähens und Abfangens von Daten, sog. „Computerhacking“ (§ 202c StGB)
  • Verletzung des Fernmeldegeheimnisses (§ 206 StGB)
  • Computerbetrug (§ 263a StGB)
  • Fälschung beweiserheblicher Daten (§ 269 StGB)
  • Datenveränderung (§ 303a StGB)
  • Computersabotage (§ 303b StGB)
  • Verbreitung von Propagandamitteln verfassungswidriger Organisationen (§ 86 StGB)
  • Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)
  • Volksverhetzung (§ 130 StGB)
  • Verbreitung pornografischer Schriften (§ 184 StGB)
  • Verbreitung gewalt- oder tierpornografischer Schriften (§ 184a StGB)
  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (§ 184b StGB)
  • Beleidigung (§ 185 StGB)
  • Üble Nachrede (§ 186 StGB)
  • Verleumdung (§ 187 StGB)
  • Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (§ 201a StGB)
  • Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke (§ 106 UrhG)
  • Unerlaubter Eingriff in technische Schutzmaßnahmen (§ 108b UrhG)
  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz (§§ 29 – 30 BtMG)

Großes Fachwissen des Rechtsanwalts notwendig

Die schiere Vielfalt der als Cybercrime bezeichneten Delikte und nicht zuletzt auch die enorme Komplexität der technischen Details, die in Fällen im Internetstrafrecht nicht selten eine entscheidende Rolle spielen, machen die Qualifikation des Rechtsanwalts zu einem entscheidenden Gradmesser für die Erfolgswahrscheinlichkeit in einem Verfahren.

Häufig hängen diese an technischen Details, was ein erfahrener Rechtsanwalt im Bereich Cybercrime zugunsten des Beschuldigten ausspielen kann.

Eine wichtige Frage in Verfahren im Internetstrafrecht betrifft beispielsweise die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts, wenn ausländische Server für die Begehung der (angeblichen) Straftaten verwendet wurden.

Die „Anonymität“ des Internets schützt Sie nicht vor Strafen!

Viele Menschen sind heute immer noch der Überzeugung, dass sie sich im Internet einfach der Verfolgung durch Polizei und Staatsanwaltschaft entziehen könnten. Dies stimmt nicht!

Wo das Internet einst wie der „wilde Westen“ gewesen sein mag, haben Strafvollzugsbeamte heutzutage mannigfaltige Möglichkeiten, Straftaten im Internet aufzuklären. Nicht selten kommen die entscheidenden Hinweise dabei aus dem Ausland, wo die Infrastruktur für das Erkennen von Straftaten häufig viel besser ausgebaut ist als hierzulande.

Auch die Nutzung von speziellen Technologien wie TOR oder das sogenannte „Darknet“ sind keinesfalls mehr ein Garant dafür, dass Sie sich den Maßnahmen des Strafvollzugs erfolgreich entziehen können.

Sind Sie einmal im Fokus der Behörden, können die Konsequenzen verheerend sein

Sollten Sie einmal in den Fokus der Behörden geraten, etwa durch einen Hinweis auf eine Internetstraftat aus dem Ausland, folgen in der Regel weitere Maßnahmen auf dem Fuße. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Vergehen, für das Sie verantwortlich gemacht werden, in Ihren Augen lediglich eine „Kleinigkeit“ oder ein „Kavaliersdelikt“ darstellt.

Die Erfahrung zeigt, dass bei Verdachtsmomenten sehr schnell „Durchsuchungsbefehle“ ausgestellt werden, was in der Regel dazu führt, dass ermittelnde Polizeibeamte bald darauf Ihre Wohnräume aufsuchen und unter anderem Ihre Computer und Mobiltelefone sicherstellen.

Spätestens an dieser Stelle sollte Ihnen bewusstwerden, wie ernst die Situation ist. Befindet sich strafrechtlich relevantes Material auf den sichergestellten Speichermedien, müssen Sie – je nach Vorwurf – im schlimmsten Fall mit einer mehrjährigen Haftstrafe rechnen.

Reagieren Sie daher schnell und wenden Sie sich so früh es geht an einen spezialisierten Anwalt im Bereich Internetstrafrecht & Cybercrime! In vielen Fällen können so Verfahren noch vor dem Ansetzen einer Hauptverhandlung eingestellt, wenigstens jedoch verhängte Strafen deutlich abgemildert werden.

Wie verhalten Sie sich richtig?

Ganz gleich, ob Sie im Bereich des Internetstrafrechts wegen Cybercrime oder wegen eines anderen typischen Delikts von einer Anzeige oder einem laufenden Ermittlungsverfahren gegen Sie in Kenntnis gesetzt wurden, eine Durchsuchung Ihrer Wohnräume bereits stattgefunden hat oder diese im unmittelbaren Verzug ist: Bleiben Sie ruhig, verweigern Sie jedwede Aussage und wenden Sie sich schnellstmöglich an einen kompetenten Rechtsanwalt für Strafrecht!

Unterschreiben Sie auch kein Schriftstück, das die Beamten Ihnen womöglich vorlegen, und legen Sie gegen jede ausgeführte oder geplante Maßnahme vorsorglich pauschal Rechtsmittel ein!

Das gilt insbesondere dann, wenn die Polizei zum Zwecke einer Wohnungsdurchsuchung bei Ihnen eingetroffen ist. In der Regel warten die Beamten auf das Eintreffen eines Anwalts, wenn Sie diese darüber direkt in Kenntnis setzen. In manchen Fällen kann so eine Durchsuchung möglicherweise sogar abgewendet werden, etwa wenn eine Überprüfung ergab, dass der erlassene „Durchsuchungsbefehl“ fehlerhaft ist.

Aber das Wichtigste ist: Wenden Sie sich so schnell wie möglich an mich und vertrauen Sie auf meine langjährige Erfahrung als Fachanwalt für Strafrecht. Ich hole in jedem Fall für Sie das bestmögliche Ergebnis heraus!

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