Durchsuchung

Sie wollen sich grundsätzlich darüber informieren, wie man sich bei einer Durchsuchung verhalten sollte? Bitte lesen Sie weiter…

Da die Durchsuchung des Hauses, bzw. der Wohn- oder Geschäftsräume für den Betroffenen in der Regel einen sehr unerwarteten Eingriff in dessen Privatsphäre bedeutet, sollten zumindest einige Grundregeln beachtet werden.

Was versteht man unter diesem Begriff?

Rechtsgrundlage für eine Durchsuchung bilden die §§ 102 ff. Strafprozessordnung (StPO). Durchsuchungen dürfen grundsätzlich nur durch den Richter, lediglich bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft angeordnet werden, § 105 StPO. Nach § 102 StPO kann bei jedem, der entweder als Täter oder als Teilnehmer einer Straftat oder der Datenhehlerei, Begünstigung, Strafvereitelung oder Hehlerei verdächtig ist, eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie der eigenen Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zweck seiner Ergreifung als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung auch zur Auffindung von Beweismitteln führen wird. Zur Nachtzeit darf gem. § 103 StPO nur bei Verfolgung auf frischer Tat oder bei Gefahr im Verzug durchsucht werden.

Welche Grundregeln sollte man im Falle einer Durchsuchung beachten?

  1. Ruhe bewahren

Leisten Sie während der Durchsuchung keinen Widerstand, da Ihnen ein solches Verhalten im späteren Verfahren zur Last gelegt werden dürfte, sei es, weil man Ihnen eine potentielle Verdunklungshandlung vorwirft oder weil man gegen Sie dann auch noch wegen des vermeintlichen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte ermittelt. Achten Sie vielmehr von Beginn an auf etwaige Rechtsbelehrungen und halten Sie den Ablauf der Durchsuchung und das Vorgehen der eingesetzten Beamten möglichst vollständig schriftlich fest.

  1. Durchsuchungsbeschluss vorlegen lassen

Lassen Sie sich den Durchsuchungsbeschluss vorlegen und kopieren sie diesen, sofern möglich und falls Sie keine Abschrift bekommen. Dieser enthält u.a. Informationen über den Anlass der Durchsuchung und auch wonach konkret durchsucht wird. Zudem sollten Sie sich von jedem Beamten den Dienstausweis vorlegen und seine Funktion im Verfahren bzw. für den Verlauf der Durchsuchung erklären lassen.

  1. Keine Angaben machen

Sagen Sie überhaupt nichts zu Ihrer persönlichen Situation oder gar zur Sache selber aus, auch wenn Sie sich hierzu in der angespannten Durchsuchungssituation möglicherweise hingerissen fühlen sollten. Geben Sie allein Ihre Personalien bekannt. Nur auf diesem Wege kann sichergestellt werden, dass weder spontane oder informelle Gespräche, noch etwaige Antworten auf verstecke Fragen im weiteren Verfahrensverlauf gegen Sie verwendet werden können.

  1.  Rechtsbeistand informieren

Rufen Sie sowohl Ihren Berater als auch vor allem einen Strafverteidiger an. Im Idealfall sollte dieser auch sofort zum Ort der Durchsuchung kommen um das Vorgehen der Fahnder zu beobachten und – soweit möglich – „zu lenken“. Bitten Sie die Beamten mit der Durchsuchung bis zu dessen Eintreffen zu warten. Hierzu sind diese jedoch nicht verpflichtet.

  1. Kooperation mit den Beamten

Obschon keine Pflicht auf Mitwirkung bei der Durchsuchung besteht und Sie lediglich Angaben zu Ihrer Person machen müssen, empfiehlt es sich doch mit den Beamten vor Ort „angemessen“ zu kooperieren. Bleiben Sie daher stets freundlich und möglichst gelassen.

  1. Der Sicherstellung widersprechen

Erklären Sie sich mit der Mitnahme von Gegenständen und Unterlagen keinesfalls einverstanden, sondern widersprechen Sie dieser vielmehr – am besten schriftlich auf dem Durchsuchungsprotokoll. Hierdurch können Sie deren Mitnahme zwar nicht aufhalten, aber Sie erreichen zumindest, dass der Ermittlungsrichter über die dann erforderliche „Beschlagnahme“ entscheiden muss, welche im Verlauf des Verfahrens durch Ihren Rechtsbeistand möglicherweise angefochten werden kann. Stellen Sie sicher, dass wirklich sämtliche mitgenommenen Gegenstände auch tatsächlich in dem Protokoll festgehalten wurden, von dem Sie üblicherweise eine Durchschrift erhalten.

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