Polizeiliche Vorladung

Bis auf wenige Ausnahmen erfahren Beschuldigte von einem gegen Sie gerichteten polizeilichen Ermittlungsverfahren erstmals durch eine Vorladung zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu einem bereits vorgegeben Termin.

Alternativ werden sie von der zuständigen Polizeidienststelle schriftlich aufgefordert, sich binnen einer Frist von 2 Wochen schriftlich zu äußerst knapp umrissenen Vorwürfen zu äußern.

Im Falle einer Vorladung werden die Beschuldigten von den Beamten dann zur Sache befragt, wobei man dabei jedoch wissen sollte, dass diese Befragung nicht etwa unvorbereitet erfolgen wird. Vielmehr sind die zuständigen Polizeidienstkräfte in der Regel speziell auf derartige Vernehmungen geschult und damit dem Vorgeladenen deutlich im Vorteil. Sofern Sie sich jetzt beispielsweise bereits in erste Widersprüche verwickeln, sind diese bereits gerichtlich verwertbar und ein Fortgang des Ermittlungsverfahrens mit schlechteren Vorzeichen quasi garantiert. Bedenken Sie stets: Fangfragen stellen und/ oder bestimmte bereits aktenkundige Tatsachen verschweigen – all das ist im Rahmen einer derartigen Vernehmung absolut zulässig.

Sobald sie also eines der dargelegten polizeilichen Schreiben in den Händen halten, rate ich Ihnen unverzüglich Kontakt zu mir aufzunehmen und nicht etwa auf eigene Faust tätig zu werden.

Sie wünschen eine umfassende rechtliche Beratung zu den Verteidigungsmöglichkeiten im Falle des Erhalts einer polizeilichen Vorladung?

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