Ihr erfahrener Anwalt für Jugendstrafrecht

Gegen Sie oder einen nahen Angehörigen von Ihnen läuft ein Ermittlungsverfahren mit Bezug zum Jugendstrafrecht? Droht ein gerichtliches Verfahren oder eine Durchsuchung? Dann handeln Sie möglichst schnell! Ein erfahrener Anwalt für Jugendstrafrecht kann das bestmögliche Ergebnis für Sie bzw. Ihren nahen Angehörigen herausholen. Je früher Sie sich melden, desto besser stehen Ihre Chancen.

Ihre jetzt anstehenden Entscheidungen können einen erheblichen Einfluss auf den Fort- bzw. Ausgang des weiteren Verfahrens haben. Lassen Sie sich deshalb so schnell wie möglich von einem im Jugendstrafrecht schwerpunktmäßig tätigen Anwalt beraten und machen Sie bis dahin von Ihrem Schweigerecht Gebrauch – auch wenn Ihnen, beispielsweise als betroffenem Elternteil, die Ermittlungsbehörden etwas anderes suggerieren.

Dank meiner jahrelangen Erfahrung als Fachanwalt für Strafrecht kann ich für jede mögliche Fallkonstellation mit jugendstrafrechtrechtlichem Bezug die optimale Verteidigungsstrategie finden und anwenden. Im besten Fall kann dies zu einer frühzeitigen Einstellung des Ermittlungsverfahrens oder zu einem Freispruch führen, zumindest jedoch nahezu stets zu einer deutlichen Reduzierung einer möglichen Strafe.

So kann ich Ihnen als Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht zur Seite stehen

Viele Jugendliche und Heranwachsende, gegen die als Verdächtige strafrechtlich ermittelt wird, sind keinesfalls als „klassische Kriminelle“ abzustempeln. Häufig handelt es sich um eigentlich integre Personen, die entweder aus dem Affekt heraus oder aber während einer schwierigen Phase der eigenen Entwicklung, zusätzlich unterstützt durch einen Alkohol- und/oder Betäubungsmittelrausch oder aber infolge empfundenen Gruppenzwangs, „Dummheiten“ begehen.

Die langfristigen Folgen für den Beschuldigten können jedoch für das weitere, insbesondere auch das schulische bzw. begonnene berufliche Leben stark negativ sein. Daher ist es wichtig, möglichst schnell zu reagieren und einen erfahrenen Anwalt für Jugendstrafrecht einzuschalten.

Das Ziel ist es, die Folgen für Sie bzw. Ihren nahen Angehörigen möglichst milde zu halten. Ist ein Schuldspruch einmal rechtskräftig ausgesprochen, ist der Schaden unwiderruflich eingetreten. Mandatieren Sie mich daher so früh es geht.

Was versteht man unter dem Jugendstrafrecht?

Konträr zum allgemeinen Glauben sieht der Gesetzgeber keine eigenen Straftatbestände für Jugendliche und Heranwachsende vor. Auch für diese gilt – wie für alle anderen Menschen in Deutschland auch – das Strafgesetzbuch samt seiner Nebengesetze. Ein Unterschied liegt jedoch bereits in den jeweiligen Strafrahmen, die bei einem Schuldspruch zur Anwendung kommen.

Eine Person, die nach dem Jugendstrafrecht verurteilt wird, kann mit einer deutlich niedrigeren Strafe rechnen als jemand, für den das Jugendstrafrecht keine Anwendung mehr findet.

Für wen findet das Jugendstrafrecht Anwendung?

Das Jugendstrafrecht findet grundsätzlich bei allen Straftaten Anwendung, die von Jugendlichen begangen wurden, die zum Tatzeitpunkt mindestens 14 Jahre alt sind, aber das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Wird die Straftat jedoch von einem Heranwachsenden begangen, ist die Sachlage schon eine andere. Heranwachsender ist man ab dem 18. Lebensjahr bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres. Die Anwendbarkeit des Jugendstrafrechts ist nun von weiteren durch das Gericht zu überprüfenden Voraussetzungen abhängig.

Eines der Hauptanliegen einer ausgewogenen Verteidigungsstrategie für Heranwachsende als versierter Rechtsanwalt für Jugendstrafrecht ist es daher, den zuständigen Richter gerade von der Anwendung des Jugendstrafrechts auf den konkreten Fall zu überzeugen, da auf diese Weise bereits eine signifikante Milderung der Strafhöhe bei einem Urteilsspruch erreicht werden kann.

Hier helfen sowohl Erfahrung als auch umfassende Kenntnisse um die Gepflogenheiten der zuständigen Amts- und Landgerichte.

Welche Strafen drohen im Jugendstrafecht?

Das Jugendgerichtsgesetz sieht drei Gruppen möglicher Rechtsfolgen vor. Der Richter kann dabei zwischen Erziehungsmaßregeln, Zuchtmitteln und Jugendstrafe wählen. Dies ist mit dem Sinn und Zweck des Jugendstrafrechts zu erklären, bei dem der Erziehungs- und Besserungsgedanke stets im Mittelpunkt steht.

Die Erziehungsmaßregeln sind die Erteilung von Weisungen und die Hilfe zur Erziehung. Der Katalog für Weisungen sieht dabei u. a. die Auferlegung der Teilnahme an einem sozialen Trainingskurs vor. Im Rahmen der Hilfe zur Erziehung kann der Richter bspw. einen Erziehungsbeistand auferlegen.

Zuchtmittel hingegen dienen schon eher einer „Bestrafung“, wobei der pädagogische Erziehungsgedanke weiter im Vordergrund stehen soll. Hier sind beispielhaft die Verwarnung, diverse Auflagen und der Jugendarrest zu nennen. Bei der Verwarnung wird dem Jugendlichen das Unrecht seiner Tat gerichtsseits aufgezeigt. Zu den üblichen Auflagen zählt z. B. die Entschuldigung beim Verletzten und/oder die Erbringung von Arbeitsleistungen bzw. die Zahlung eines Geldbetrages. Das schärfste Zuchtmittel des Jugendarrests bedeutet kurze Formen des Freiheitsentzuges als Kurzarrest, Freizeitarrest oder Dauerarrest.

Die eigentliche Jugendstrafe als „echte“ strafrechtliche Sanktion soll hingegen stets als letzte Möglichkeit dienen, sofern andere Erziehungs- und Zuchtmittel in der Vergangenheit keinen Erfolg gebracht haben oder aber Ersttäter bereits aufgrund des Deliktstyps bzw. der Deliktsschwere Jugendhaftstrafen bekommen.

Wie sollten Sie sich verhalten?

Die Erfahrung zeigt, dass gerade bei Jugendlichen und Heranwachsenden, gegen die ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren läuft, ein großer Teil der Verfahren durch falsches eigenes Verhalten unnötigerweise für Sie oder Ihren nahen Angehörigen negativ beeinflusst werden.

Vor allem werden häufig auf empfundenen Druck durch die ermittelnde Polizei oder sogar durch die eigenen Angehörigen hin frühzeitig Aussagen getätigt oder sogar Geständnisse abgelegt, die ihre Position letztlich leider absolut massiv unterminieren können.

Halten Sie sich vor Augen, dass ein erfahrener Strafverteidiger im Jugendstrafrecht viele Verfahren bereits vor Anberaumung einer gerichtlichen Hauptverhandlung zur Einstellung bringen kann. Dies funktioniert jedoch nur dann, wenn Sie sich nicht bereits durch eigene Aussagen so weit selbst belastet haben, dass die Prüfung einer möglichen Verfahrenseinstellung dadurch schon gar nicht mehr möglich ist.

Aber auch im Falle einer bereits nahenden gerichtlichen Hauptverhandlung stehen Ihre Chancen immer noch dann am besten, wenn sie es nicht weiter allein versuchen, sondern wenn Sie sich gerade bei einer derart wichtigen Angelegenheit für das weitere Leben des Jugendlichen bzw. Heranwachsenden auf Ihren Anwalt für Jugendstrafrecht verlassen, der Sie oder Ihren nahen Angehörigen so gut wie möglich durch diese schwierige Zeit leiten wird.

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