Verstopfte Städte, erhöhtes Verkehrsaufkommen und steigender Zeitdruck im Alltag sind nur ein paar der Gründe, warum die Anforderungen an Verkehrsteilnehmer auf deutschen Straßen steigen.
Der Beratungsbedarf auf dem Gebiet des Verkehrsstrafrechts ist folglich kontinuierlich hoch, vor allem dann, wenn Ihnen schwere Straftaten im Straßenverkehr vorgeworfen werden. Es drohen empfindliche Folgen wie Geldstrafen, der Entzug Ihres Führerscheins bzw. im Falle schwerwiegender Verstöße sogar Freiheitsstrafen.
Entsprechend bedarf es der Expertise eines gerade hierfür spezialisierten Anwalts für Verkehrsstrafrecht, der Sie gewissenhaft durch die gegen Sie laufenden Verfahren begleitet und Sie gegen die jeweiligen Anschuldigungen akribisch und vertrauensvoll verteidigt.
Egal, ob Sie Unterstützung beim Wiedererlangen Ihrer Fahrerlaubnis oder bei der Verteidigung gegen strafrechtliche Vorwürfe wie z. B. wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (sog. „Fahrerflucht“) oder wegen Trunkenheit am Steuer benötigen oder aber die zulässige Höhe des Punktekontos wegen eines gegen Sie gerichteten Bußgeldbescheides in Gefahr ist:
Ich stehe Ihnen als kompetenter Rechtsanwalt sowohl für das Verkehrsordnungswidrigkeitenrecht (sog. OWi’s), das Führerscheinrecht, als auch für das Verkehrsstrafrecht zur Seite.
Als seit vielen Jahren auf die Bearbeitung von derartigen verkehrsrechtlichen Mandaten fokussierter Fachanwalt für Strafrecht unterstütze ich Sie umfassend bei allen mit einer Verkehrsordnungswidrigkeit oder einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren im Verkehrsstrafrecht verbundenen rechtlichen Aspekten, sowie bei dem oft zeitintensiven und aufreibenden Schriftverkehr mit den Fahrerlaubnisbehörden. Das Ziel ist, Sie in Ihrem Alltag weitestmöglich zu entlasten und die drohenden Folgen für Sie so niedrig wie möglich zu halten.
Durch meine langjährige Erfahrung als Anwalt für Verkehrsstrafrecht können Sie auf mich zählen, wenn es darum geht, Ihre Rechte durchzusetzen und sich juristisch beraten zu lassen. Mit mir an Ihrer Seite sind Sie auf jede Eventualität vorbereitet.
Ich begleite Sie unter anderem bei der rechtlichen Aufarbeitung folgender Themen:
Sowohl persönlich aus meiner Duisburger Kanzlei heraus als auch über sämtliche gängigen modernen Kommunikationskanäle berate und verteidige ich Sie kompetent und diskret – auch bundesweit. Entfernungen spielen angesichts der heutigen technischen Möglichkeiten keine Rolle mehr!
Der Zweck des Verkehrsstrafrechts ist es, diejenigen Taten zu ahnden, von denen eine Gefährdung elementarer Werte des Gemeinschaftslebens ausgehen, also z. B. die Verletzung der Gesundheit bzw. des Lebens eines Menschen und/oder die Beschädigung von Vermögenswerten Dritter.
Die Regelungen des Verkehrsstrafrechts befinden sich überwiegend im Strafgesetzbuch (StGB), daneben beispielsweise im Straßenverkehrsgesetz (StVG) oder im Pflichtversicherungsgesetz (PflVG). Seine besondere Relevanz ist statistisch insoweit belegbar, als dass ein sehr hoher Anteil der Verurteilungen insgesamt auf eine Straftat im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr beruht.
Anders als Verkehrsordnungswidrigkeiten werden Verkehrsstraftaten im Verkehrsstrafrecht nicht lediglich mit einem Bußgeld und ergänzend einem etwaigen Fahrverbot geahndet, sondern vielmehr mit einer Geldstrafe oder gar einer Freiheitsstrafe.
Neben der Verhängung einer Geld- oder Freiheitsstrafe kann der Richter auch im Verkehrsstrafrecht ein Fahrverbot aussprechen oder dem Angeklagten per Urteil die Fahrerlaubnis entziehen.
Dabei bleibt die eigentliche Fahrerlaubnis bei einem reinen Fahrverbot bestehen, lediglich wird der Verurteilte von der Nutzung eines Fahrzeuges dadurch abgehalten, dass ihm der Führerschein quasi zeitweise entzogen wird. Nach Ablauf dieser Fahrverbotsfrist erhält der Betroffene seinen Führerschein zurück und kann wieder wie gewohnt am Straßenverkehr teilhaben.
Der Entzug der Fahrerlaubnis hat im Verkehrsstrafrecht hingegen sehr viel tiefgreifendere Auswirkungen, da der Verurteilte hier – möglicherweise nach Ablauf einer ebenso verhängten Sperrfrist – zunächst die Neuerteilung der Fahrerlaubnis bei der für ihn zuständigen Fahrerlaubnisbehörde neu beantragen muss.
Diese kann die Neuerteilung dabei von Auflagen abhängig machen, wobei die Beibringung einer positiven medizinisch-psychologischen Untersuchung (sog. „MPU“ oder sog. „Idiotentest“) sicherlich jedem bekannt sein dürfte.
Selbstverständlich wird die begangene Verkehrsstraftat nicht nur im Fahreignungsregister (Punkte in Flensburg) eingetragen, sondern darüber hinaus auch im Bundeszentralregister (BZR), was weitere schwerwiegende Folgen haben kann.
Aus meiner Kanzlei in Duisburg heraus arbeite ich für meine Mandanten sowohl regional als auch in ganz NRW sowie bundesweit. Dank moderner Technologie und meines digitalen Kanzleikonzepts ist es möglich, wichtige Informationen in kürzester Zeit auszutauschen – egal wo Sie sich gerade befinden. Selbstverständlich haben Sie nichtsdestotrotz die Möglichkeit, mich in meinen Kanzleiräumen in Duisburg-Ruhrort nach vorhergehender Terminabsprache persönlich aufzusuchen.
Als im Übergangsgebiet zwischen Ruhrgebiet und Rheinland ansässiger Anwalt bin ich bestens mit den Gegebenheiten an den Amts- und Landgerichten im Umkreis vertraut und dort auch langjährig regelmäßig für meine Mandanten im Einsatz.
Schauen Sie bei der Auswahl eines für Sie in Frage kommenden Rechtsanwalts für Verkehrsrecht nicht auf die Entfernung zwischen Ihnen und der zunächst vielleicht in Frage kommenden Kanzlei, denn diese stellt für eine erfolgreiche Zusammenarbeit kein Problem mehr da. Achten Sie lieber auf die fachlichen Qualitäten des Anwalts, denn nur dies ist die Basis für eine bestmögliche rechtliche Interessenvertretung und mithin für Sie wichtig.
Vertrauen Sie auf meine langjährige Expertise im Verkehrsstrafrecht, um die Folgen für Sie möglichst gering zu halten. Je früher Sie sich melden, desto besser sind Ihre Erfolgsaussichten.
Ich vertrete Sie gewissenhaft und stets unter Berücksichtigung der aktuellsten Rechtsprechung in einer Vielzahl von möglichen Angelegenheiten mit verkehrsstrafrechtlichem Bezug sowohl diskret, als auch mit dem nötigen Einfühlungsvermögen und natürlich meiner jahrelangen Erfahrung.
In vielen Fallkonstellationen konnte ich bspw. vor Gericht einen Freispruch erzielen, jedenfalls aber das Strafmaß im Falle einer Verurteilung bestmöglich reduzieren.
Machen Sie übrigens, bis Sie Ihre Interessenvertretung in meine Hände gegeben haben, stets unbedingt von Ihrem Aussageverweigerungsrecht (ugspr. „Schweigerecht“) Gebrauch und kontaktieren Sie meine Kanzlei schnellstmöglich per E-Mail oder telefonisch. Wir vereinbaren gemeinsam ein erstes Gespräch, in dem ich mir einen ersten Überblick über Ihren Fall geben und erste Fragen Ihrerseits beantworten kann. Wir finden dann schon für alles die bestmögliche Lösung!
Haben Sie bitte Verständnis dafür, dass ich keine Interessenvertretung bei verkehrszivilrechtlichen Angelegenheiten anbiete. Ich arbeite ausschließlich in den Bereichen des Verkehrsstafrechts, des Verkehrsordnungswidrigkeitenrechts, sowie des Fahrerlaubnisrechts. Sämtliche sonstigen Fragestellungen kann ich schon allein aus zeitlichen Gesichtspunkten nicht mit dem an mich selbst gerichteten hohen Anspruch bearbeiten.
Wurden Sie über eine erstattete Strafanzeige, ein bereits durch die Staatsanwaltschaft eröffnetes Ermittlungsverfahren oder gar über einen schon angesetzten Hauptverhandlungstermin informiert, ist es höchste Zeit für meine Rechtsvertretung als erfahrener Fachanwalt für Strafrecht. Zögern Sie möglichst nicht, denn mit jedem Tag, den Sie warten, können Ihre Chancen auf einen erfolgreicheren Ausgang des gegen Sie eingeleiteten Strafverfahrens sinken.
Gerne können Sie uns hier eine Nachricht zukommen lassen.
Wir rufen Sie schnellstmöglich zurück!
BITTE BEACHTEN SIE DIE FOLGENDEN HINWEISE:
Termine nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung!
Keine kostenlosen Beratungsleistungen!
Erreichbar Mo.–Fr. zw. 08:00 und 19:00 Uhr
Adresse Harmoniestraße 2a, 47119 Duisburg
E-Mail info@ra-duisburg.de
JÖRG J.K. HARTMANN, LL.M. Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht
Harmoniestraße 2a · D-47119 Duisburg
Telefon: 02 03 / 57 89 85-0 · Telefax: 02 03 / 57 89 85-29 · info@ra-duisburg.de
Montags bis Freitags von 08.00 Uhr bis 19.00 Uhr
BITTE BEACHTEN SIE DIE FOLGENDEN HINWEISE:
Termine nur nach vorheriger telefonischer Vereinbarung!
Keine kostenlosen Beratungsleistungen!