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Sind die Ermittlungen in einer Strafsache abgeschlossen, wird die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Ermittlungsverfahrens“, sofern ein hinreichender Tatverdacht besteht, Anklage gegen den Beschuldigten gegenüber dem zuständigen Gericht erheben.
Die Anklageschrift muss für den nunmehr als „Angeschuldigter“ bezeichneten Empfänger klar, übersichtlich und verständlich sein. Sie muss dessen Personalien und natürlich den eigentlichen Anklagesatz enthalten, indem die dem Angeschuldigten zu Last gelegte(n) konkrete(n) Tat(en) beschrieben wird(werden).
Ferner sind Tatort, Tatzeit und Art der Tatbegehung sowie die gesetzlichen geforderten Merkmale der vorgeworfenen Straftat und die insoweit anzuwendende(n) einzelne(n) Strafvorschrift(en) zu nennen. Zuletzt sind sämtliche Beweismittel und – sofern vorhanden – der Verteidiger anzugeben.
Durch die Übersendung der Anklageschrift wird die Sache bei dem zuständigen Gericht nunmehr anhängig. Das Gericht stellt die Anklageschrift in der Folge gegenüber dem Angeschuldigten zu, verbunden mit einer ausreichend lang bemessenen Fristsetzung für die Erhebung etwaiger Einwendungen gegen diese. Je nach dem, was in diesem als Zwischenverfahren bezeichneten Verfahrensabschnitt herauskommt, entscheidet sich, ob das Verfahren dann auch tatsächlich seitens des Gerichts eröffnet wird.
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