Sie wollen sich grundsätzlich darüber informieren, wie man sich im Falle einer Verhaftung verhalten sollte? Bitte lesen Sie weiter…
1. Die vorläufige Festnahme, § 127 StPO:
Zunächst kann jedermann eine Person auf frischer Tat zur Identitätsfeststellung gemäß § 127 Abs. 1 StPO festhalten. Staatsanwaltschaft und Polizei können nach § 127 Abs. 2 StPO eine Person bei Gefahr im Verzug auch ohne Bezug zu einer frischen Tat festnehmen, jedoch nur bis zu dem der Verhaftung folgenden Tag. An diesem muss durch einen Richter ein Haftbefehl ergehen, anderenfalls wäre die Person wieder frei zu lassen (§ 115a StPO).
2. Die Untersuchungshaft in einem laufenden Ermittlungsverfahren, §§ 112 ff. StPO:
Die Untersuchungshaft als wohl bekannteste Form freiheitsentziehender Maßnahmen kann nur durch einen Richter unter folgenden Voraussetzungen angeordnet werden:
Liegen die Voraussetzungen vor, wird ein entsprechender Haftbefehl erlassen, der dem Beschuldigten gegenüber zu verkünden ist. Dabei wird dieser von dem zuständigen Richter mit dem zu Grunde liegenden Tatvorwurf konfrontiert und hierzu vernommen.
Da der Beschuldigte meistens aber überhaupt nicht einschätzen kann, was die Ermittlungsbehörden zu diesem Zeitpunkt bereits in Erfahrung gebracht haben, sollte dieser Termin ausschließlich gemeinsam mit einem fachkundigen Verteidiger wahrgenommen werden, welcher insbesondere zuvor im Wege der Akteneinsicht an die wesentlichen Informationen gelangen kann um eine profunde Lageeinschätzung abzugeben.
Nur auf diese Weise kann von Anfang an eine Verteidigungsstrategie entwickelt werden, wovon nämlich u.a. auch abhängt, ob der Beschuldigte zunächst (weiterhin) von seinem Schweigerecht Gebrauch macht oder möglicherweise doch bereits erste Angaben tätigt.
Gegen die Anordnung der Untersuchungshaft können selbstverständlich auch Rechtsmittel (Haftprüfung und Haftbeschwerde) eingelegt werden, wobei Zeitpunkt und inhaltliche Begründung ebenfalls mit einem versierten Fachanwalt für Strafrecht abzustimmen sind.
3. Der Vorführungshaftbefehl bei Ausbleiben in der Hauptverhandlung, § 230 StPO:
Sofern der ordnungsgemäß geladene Angeklagte nicht zur Hauptverhandlung des für ihn zuständigen Gerichts erscheint und diesem spätestens im unmittelbaren Nachgang auch keine ausreichenden Entschuldigungsgründe vorgebracht hat, erlässt das Gericht – jedenfalls nach bereits erfolglosem Vorführersuchen – in aller Regel einen Haftbefehl. Der Angeklagte bleibt sodann für die gesamte Zeit bis zum nächsten Hauptverhandlungstermin in Haft.
4. Der Vorführungs- o. Haftbefehl nach Aufforderung zum Strafantritt, § 457 Abs. 2 StPO:
Der rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe ohne Bewährung Verurteilte wird in der Regel erst zu einem späteren Zeitpunkt zum Haftantritt aufgefordert. Sofern er dem nicht nachkommt, ergeht ein Haftbefehl. Dies ist vor allem im Hinblick auf die drohenden negativen Auswirkungen auf etwaige spätere Vollzugslockerungen zu vermeiden. Insbesondere ist der freiwillige Haftantritt auch eine Voraussetzung für den sog. „offenen Vollzug“.
In der Untersuchungshaft ist der Beschuldigte von den bereits rechtskräftig verurteilten Inhaftierten räumlich getrennt, dem Grunde nach aber vergleichbaren Zuständen ausgesetzt. Er muss keine Gefängniskleidung tragen und genießt Vorzüge wie z.B. individuelle und angenehmere Verpflegung bzw. Unterbringung. Ständiger und persönlicher Kontakt mit seinem Verteidiger ist dem Untersuchungshäftling in der Regel erlaubt.
Die maximale Dauer der Untersuchungshaft beträgt sechs Monate. Eine Fortdauer über diese sechs Monate ist allein zulässig, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund dies rechtfertigen. Wurde die Untersuchungshaft bspw. wegen Wiederholungsgefahr angeordnet, liegt die maximale Grenze – unabhängig vom jeweiligen Ermittlungsumfang – bei zwölf Monaten. Die Dauer der erlittenen Untersuchungshaft wird auf eine spätere Geld- oder Freiheitsstrafe aber in jedem Fall angerechnet.
Sie wünschen eine umfassende rechtliche Beratung zu diesem Thema? Es droht ggf. eine Verhaftung bzw. diese ist bereits erfolgt?
In dringenden (!) Fällen wie bspw. einer laufenden Durchsuchung oder Festnahme können Sie oder Ihre Familienmitglieder mich auch außerhalb der Sekretariatszeiten unter meiner Notfall(!)rufnummer 01 77 / 700 97 50 erreichen!