Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort

Sie wollen sich grundsätzlich über das Thema des unerlaubten Entfernens vom Unfallort informieren? Bitte lesen Sie weiter…

Was versteht man unter unerlaubtem Entfernen vom Unfallort?

Der Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist in § 142 Strafgesetzbuch (StGB) geregelt. Hinter diesem Begriff versteckt sich die gemeinhin als Fahrerflucht oder Unfallflucht bekannte Vorschrift, die im Wege der Strafsanktion verhindern soll, dass sich Unfallbeteiligte vom Unfallort entfernen ohne dass zuvor u.a. ihre Personalien festgestellt und damit die konkrete Unfallsituation vor Ort aufgenommen werden kann. Nur auf diesem Wege kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nämlich beispielsweise seine Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Strafandrohung für Fahrerflucht oder Unfallflucht dient damit letztlich dem Opferschutz.

Welche Strafen drohen bei Fahrerflucht/Unfallflucht?

Gemäß § 142 StGB kann das zuständige Gericht bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort bis zu 3 Jahre Haft oder eine Geldstrafe verhängen. Mögliche weitere Strafen sind zudem:

  • die Verhängung eines Fahrverbotes,
  • die Entziehung der Fahrerlaubnis für wenigstens 6 Monate,
  • der Eintrag von 2 bis 3 Punkten im Fahreignungsregister in Flensburg,
  • die Verlängerung der Probezeit,
  • die Verpflichtung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar,
  • die Verhängung einer Geldauflage,
  • die Einziehung des Fluchtfahrzeugs.

Hat es bei dem Verkehrsunfall darüber hinaus auch noch verletzte Personen gegeben, kommt außerdem eine Bestrafung u.a. wegen fahrlässiger Körperverletzung und/oder unterlassener Hilfeleistung in Betracht bzw. im Fall des Versterbens eines Unfallbeteiligten eine Strafverfolgung wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung.

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