Mein Mandant wurde erstinstanzlich vor dem Amtsgericht Duisburg-Ruhrort wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, kostenpflichtig verurteilt. Ich riet meinem Mandanten gegen dieses Urteil das Rechtsmittel der Berufung einzulegen, was ich sodann auftragsgemäß tat.

Nach mehreren Monaten fand vor kurzem nunmehr die Berufungshauptverhandlung vor dem Landgericht Duisburg statt. In dieser hat sich mein Mandant – selbstverständlich  umfassend von mir vorbereitet und im Gerichtstermin auch im Wesentlichen durch mich moderiert – nicht nur zu dem eigentlichen Tatvorwurf, sondern auch über seine Lebensumstände vor und nach dem angeblichen Tatzeitraum vollumfänglich eingelassen. Hierdurch konnten, neben einigen Widersprüchen in den Angaben der angeblich Geschädigten, insbesondere auch sehr viele positive Veränderungen des Lebenslaufs meines Mandanten zu Tage gefördert werden.

Das Ergebnis lässt sich sehen: Einstellung des Verfahrens gem. § 153 Abs. 2 StPO wegen Geringfügig und das Ganze dann auch noch auf Kosten der Staatskasse, so dass von meinem Mandant nicht einmal die Pflichtverteidigergebühren zu tragen sind.

8 Monate Gefängnis im Vergleich zu einer derartigen Verfahrenseinstellung – 2 sehr unterschiedliche Beurteilungen des gleichen Vorwurfs; meinem Mandanten jedenfalls ist sprichwörtlich ein Stein vom Herzen gefallen.