„…Dieses Rechtsmittel einzulegen hat zu 99% keine Erfolgsaussicht…“ – zumindest Ähnliches hört man häufig, wenn es um die Revision in Strafsachen geht.

Und in der Tat sind die Chancen einer „erfolgreichen Revision“ statistisch gesehen eher gering. Schließlich werden bei dieser grundsätzlich keine Tatfragen mehr geklärt; das Revisionsgericht ist vielmehr nur auf die Feststellung von Gesetzesverletzungen und damit auf Rechtsfragen beschränkt.

Und genau diese „Hürde“ erfordert von einem Strafverteidiger um so mehr, dass er vertiefte Kenntnisse sowohl des prozessualen als auch des materiellen Strafrechts erlangt hat. Denn nur auf diese Weise kann man für seinen Mandanten im Rahmen des Revisionsverfahrens wenigstens in chancenerhöhender Weise tätig werden.

Das ist mir jüngst wieder einmal gelungen: Auf die auftragsgemäß eingelegte Revision wurde ein Urteil der großen Strafkammer des Landgerichts Duisburg als Jugendkammer durch den Bundesgerichtshof im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die Karten sind neu gemischt – wegen Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge wurde mein Mandant erstinstanzlich noch zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und drei Monaten, welche nicht zur Bewährung ausgesetzt werden konnte, verurteilt.

Ich hatte seinerzeit eine Jugendstrafe mit Strafaussetzung zur Bewährung beantragt und zwar aus gutem Grund: Mein Mandant war vollumfänglich geständig und vor allem nicht vorbestraft. Er war zudem von der erlittenen Untersuchungshaft, für alle Prozessbeteiligten ersichtlich, stark beeindruckt. Dem ist das Landgericht im Ergebnis leider nicht gefolgt.

Zudem hatte die Kammer in deren Urteil das Vorliegen schädlicher Neigungen bei meinem Mandanten als Voraussetzung für die Verhängung einer Jugendstrafe nach meiner Auffassung nur ungenügend begründet, was ich ebenfalls mit meiner Revisionsbegründung konstatierte. Dieser Auffassung war der zuständige Senat des Bundesgerichtshofs ebenso.

Es bleibt nunmehr abzuwarten, wie die zukünftig zuständige Kammer des Landgerichts Duisburg die Sache beurteilt.

Jedenfalls aber hat der Bundesgerichtshof in seinem Beschluss ergänzend klargestellt, dass die bisherige Begründung des Landgerichts in Bezug auf die – von mir wie bereits ausgeführt in der ersten Instanz beantragten, aber nicht gewährten – Strafaussetzung zur Bewährung zu überdenken ist. Auch hier hat der BGH mir aus der Seele gesprochen.

Es bleibt also spannend…