BGH, Beschl. v. 27.3.2019 – 2 StR 561/18
- Wechselt ein Tatbeteiligter Geldscheine in „kleiner“ Stückelung aus einem
vorausgegangenen Betäubungsmittelgeschäft eines Tatgenossen zur
Förderung dessen neuerlichen Betäubungsmittelankaufs gegen Geldscheine in
„großer“ Stückelung, erlangt er keine Mitverfügungsbefugnis am Tatertrag des
abgeschlossenen Betäubungsmittelgeschäfts. - Dieses Geld unterfällt der Einziehung als Tatmittel bzw. Tatobjekt des
geförderten fremden Drogenankaufs sowie einer von ihm tateinheitlich
begangenen täterschäftlichen Geldwäsche. - Die tatplangemäße Rückgabe der gewechselten Geldscheine an den
Tatgenossen zur Durchführung dessen Betäubungsmittelankaufs ist keine
Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB (Ls).