BGH, Beschl. v. 27.3.2019 – 2 StR 561/18

  1. Wechselt ein Tatbeteiligter Geldscheine in „kleiner“ Stückelung aus einem
    vorausgegangenen Betäubungsmittelgeschäft eines Tatgenossen zur
    Förderung dessen neuerlichen Betäubungsmittelankaufs gegen Geldscheine in
    „großer“ Stückelung, erlangt er keine Mitverfügungsbefugnis am Tatertrag des
    abgeschlossenen Betäubungsmittelgeschäfts.
  2. Dieses Geld unterfällt der Einziehung als Tatmittel bzw. Tatobjekt des
    geförderten fremden Drogenankaufs sowie einer von ihm tateinheitlich
    begangenen täterschäftlichen Geldwäsche.
  3. Die tatplangemäße Rückgabe der gewechselten Geldscheine an den
    Tatgenossen zur Durchführung dessen Betäubungsmittelankaufs ist keine
    Vereitelungshandlung im Sinne des § 74c Abs. 1 StGB (Ls).