BGH, Beschl. v. 13.02.2019 – 2 StR 485/18 –
1. Ein im Ermittlungsverfahren im Auftrag der Polizei tätig gewordener Übersetzer kann nur dann gemäß § 74 StPO als befangen abgelehnt werden, wenn er in der Hauptverhandlung vom Gericht als Sachverständiger gehört wird.
2. Zweifeln an der Richtigkeit der in die Hauptverhandlung gemäß § 249 Abs.1 StPO ordnungsgemäß eingeführten Übersetzungen hat das Gericht im Rahmen seiner Aufklärungspflicht nachzugehen (Ls).