OLG Celle, Beschl. v. 22.08.2018 – 2 Ws 313/18

1.Acht Monate nach der letzten Anhörung und Entscheidung über die Frage der Reststrafenaussetzung nach § 57 StGB ist auf Antrag des Verurteilten eine erneute Anhörung und Entscheidung in der Sache zwingend geboten.
2.Sofern eine noch vollständig zu vollstreckende Freiheitsstrafe im Anschluss an ein Restdrittel einer anderen Freiheitsstrafe vollstreckt wird, hat die Vollstreckungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob die Vollstreckungsreihenfolge zu ändern ist (Ls).