KG, Beschl. v. 13.09.2018 – (3) 161 Ss 153/18 (27/18)

Das nicht eindeutig bezeichnete Rechtsmittel ist selbst dann als Berufung zu behandeln, wenn es inhaltlich den Anforderungen einer Revisionsbegründung entspricht (hier: Rüge der „Verletzung materiellen Rechts“), die Wahl der Revision aber nicht erklärt ist (Ls).