KG, Beschl. v. 23.8.2017 – 3 Ws (B) 214/17

1. Die Verfahrensrüge muss die Nichterteilung des letzten Wortes „darlegen“ (Ls).

2. Eine Verfahrensrüge, die sich auf bloße Beanstandung beschränkt, dem Beschwerdeführer sei das letzte Wort nicht gewährt worden, genügt insbesondere dann nicht den Anforderungen, wenn das Protokoll nahelegt, dass der Betroffene zumindest tatsächlich (nicht zwingend im Rechtssinne) das letzte Wort hatte (hier: „Ich schließe mich an“). In diesem Fall drängt es sich besonders auf, dass die Rechtsbeschwerde dartun muss, welches tatsächliche Verfahrensgeschehen der letzten im Anschluss an den Schlussvortrag des Verteidigers protokollierten Äußerung des Betroffenen nachgefolgt ist und ihr die rechtliche Eigenschaft als letztes Wort nehmen konnte (Ls).