BGH, Beschl. v. 8.8.2017 – 1 StR 671/16

1. Die Hinzuziehung eines Dolmetschers in gerichtlichen Verhandlungen bei Beteiligung der deutschen Sprache nicht mächtiger Angekl regelt ausschließlich § 185 Abs. 1 Satz 1 GVG, nicht § 187 Abs. 1 Satz 1 GVG (Ls).

2. Werden unzureichende Übersetzungsleistungen des in der gerichtlichen Verhandlung hinzugezogenen Dolmetschers beanstandet, bedarf es dazu des Vortrags zu den konkreten Mängeln der Übersetzung und deren Auswirkungen auf die Möglichkeit des Angekl, dem Gang des Verfahrens zu folgen und die wesentlichen Verfahrensvorgänge zu erfassen (Ls).