Sie sind verurteilt worden und wollen sich nun zunächst über das Rechtsmittel der Berufung informieren? Bitte lesen Sie weiter…
Das Rechtsmittel der Berufung ist lediglich gegen amtsgerichtliche Urteile eines Strafrichters bzw. des Schöffengerichts zulässig.
Ab Verkündung des Urteils bleibt eine Frist von einer Woche, innerhalb derer schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle die Berufung eingelegt werden muss . Nur wenn Sie diese Frist einhalten wird die Rechtskraft des Urteils gehemmt. Es kann dann für die Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt werden.
Aufgrund der eingelegten Berufung wird das (angefochtene) Urteil des Amtsgerichts von einer kleinen Strafkammer des zuständigen Landgerichts sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht überprüft. Darum wird die Berufungsinstanz als „letzte Tatsacheninstanz“ bezeichnet, in der dann spätestens sämtliche Beweismöglichkeiten ausgeschöpft werden sollten.
Gegen Urteile der Berufungsinstanz kann zwar noch das Rechtmittel der Revision eingelegt werden, jedoch werden dort ausschließlich Rechtsfragen behandelt, eine Beweisaufnahme findet nicht erneut statt.
Sofern ausschließlich der Angeklagte Berufung eingelegt hat, gilt das sogenannte Verböserungsverbot. Dieses besagt, dass eine Verschärfung der Strafe unzulässig ist. Anders verhält es sich, wenn die Staatsanwaltschaft zusätzlich oder allein Berufung eingelegt hat. In diesem Fall kann das Strafmaß höher ausfallen.
Sie wünschen sich eine umfassende rechtliche Beratung zum Thema Berufung?