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Die Regelungen über die strafrechtliche Hauptverhandlung als wesentlicher Bestandteil des Strafverfahrens finden sich in den §§ 226 ff. Strafprozessordnung (StPO). Für die Hauptverhandlung in Strafsachen gilt der Mündlichkeitsgrundsatz, der vereinfacht ausgedrückt besagt, dass sämtlicher Prozessstoff in Abgrenzung zu einem sog. Aktenprozess mündlich darzulegen ist. Über die Hauptverhandlung wird ein Hauptverhandlungsprotokoll (auch genannt Sitzungsprotokoll/Sitzungsniederschrift) erstellt, in welchem der Gang und die Ergebnisse der Hauptverhandlung beurkundet werden.
Der Ablauf einer Hauptverhandlung ist in § 243 Strafprozessordnung (StPO) geregelt. Diese beginnt mit dem Aufruf der Sache. Als nächstes stellt der Vorsitzende fest, ob der Angeklagte und, sofern vorhanden, dessen Verteidiger anwesend und sämtliche Beweismittel, also insbesondere geladene Zeugen und Sachverständige erschienen sind. Bei unentschuldigtem Ausbleiben des Angeklagten kann dieser vorgeführt oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen werden, soweit dies zur Sicherung der Durchführung einer Hauptverhandlung geboten ist. Sofern Zeugen geladen wurden und bereits anwesend sind, werden diese belehrt und verlassen anschließend den Sitzungssaal. Dies gilt nicht für grundsätzlich anwesenheitsberechtigte Nebenkläger.
Nun befragt der Vorsitzende zunächst den Angeklagten zu dessen identitätsklärenden persönlichen Verhältnisse, (z.B. vollständiger Name, Anschrift, etc.). Zu den weiteren persönlichen Verhältnisse (wie Ausbildungsgang, derzeitiges Einkommen, familiäre Situation, etc.) wird der Angeklagte erst im Rahmen seiner Vernehmung zur Sache befragt. Als nächstes verliest der Sitzungsvertreter der Staatsanwalt die Anklageschrift. Es folgt die Mitteilung des Vorsitzenden, ob Erörterungen stattgefunden haben, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung gewesen ist. Sodann wird der Angeklagte darauf hingewiesen, dass es ihm freisteht, sich zu dem verlesenen Anklagevorwurf zu äußern oder eben nicht zur Sache auszusagen. Die Vernehmung des Angeklagten zur Sache kann also nur durchgeführt werden, wenn dieser zuvor ausdrücklich erklärt hat, dass er aussagen möchte.
Im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme klärt das Gericht den der Anklage zu Grunde liegenden Sachverhalt umfassend auf, wobei für die Feststellungen der Tatsachen zum Hergang der Tat, zur Schuld des Täters oder zur Höhe der Strafe das sog. Strengbeweisverfahren gilt, in welchem lediglich fünf Beweismittel zulässig sind (Augenschein, Sachverständige, Urkunden, Zeugen und ggf. Einlassung des Angeklagten). Der Vorsitzende leitet die Beweisaufnahme. Nachdem dieser seine Fragen gestellt hat, gibt er das Fragerecht an die anderen Verfahrensbeteiligten weiter (zunächst folgt der Staatsanwalt, dann ggf. Nebenkläger, Sachverständige und zuletzt der Angeklagte bzw. dessen Verteidiger). Über die Zulässigkeit sämtlicher Fragen aller Verfahrensbeteiligten entscheidet das Gericht.
Wenn die Beweisaufnahme abgeschlossen wurde folgen die Schlussvorträge, wobei die Staatsanwaltschaft mit ihrem Plädoyer und Antrag beginnt, gefolgt, soweit vorhanden, vom Plädoyer und Antrag der Nebenklage und sodann vom Verteidiger. Diese Reihenfolge gilt nicht in der Berufungsinstanz, wo der jeweilige Berufungsführer das Recht des ersten Schlussvortrages hat. Im Anschluss an die Plädoyers wird dem Angeklagten noch das letzte Wort erteilt.
Nach geheimer Beratung des Gerichts wird das Urteil durch Verlesung der Urteilsformel und Eröffnung der entsprechenden Urteilsgründe verkündet. Im Anschluss erfolgt die Verlesung etwaiger weiterer Beschlüsse, beispielsweise über Bewährungsfragen oder Fragen der Haftfortdauer. Abschließend ist durch den Vorsitzenden eine Rechtsmittelbelehrung zu erteilen, danach wird die Sitzung geschlossen.
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