OLG Celle, Beschl. v. 17.05.2019 – 2 Ss 59/19

Im Fall der wirksamen Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch erwachsen die erstinstanzlichen Feststellungen zur Erfüllung eines gesetzlichen Regelbeispiels (hier: Gewerbsmäßigkeit) nicht in Rechtskraft. Das Berufungsgericht muss aufgrund der insoweit fehlenden Bindungswirkung des erstinstanzlichen Urteils hierzu eigene Vorstellungen treffen (Ls).