Sie benötigen einen Zeugenbeistand und möchten sich über diese Thematik jedoch zunächst informieren? Bitte lesen Sie weiter…
Ein Zeugenbeistand vertritt als Rechtsbeistand des Zeugen dessen Interessen vor Gericht.
Grundsätzlich kann jeder Zeuge zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand seines Vertrauens hinzuziehen.
Für einige Zeugen sieht § 68b StPO jedoch die Möglichkeit vor, sich einen Zeugenbeistand auf Staatskosten beiordnen zu lassen, wobei das Gesetz zwischen der fakultativen Beiordnung i.S. d. § 68b S. 1 StPO und der obligatorischen i.S. d. § 68b S. 2 StPO unterscheidet.
Bei der fakultativen Beiordnung kann dem Zeugen für die Dauer der Vernehmung mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft ein Rechtsanwalt beigeordnet werden. Dafür muss ersichtlich sein, dass der Zeuge seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen und seinen schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann.
Dies ist u.a. bei minderjährigen Zeugen der Fall. Bei erwachsenen Zeugen ist eine solche Beiordnung z.B. bei traumatisierten Opferzeugen (infolge Wohnungseinbruchs o.ä.) denkbar. Weitere Fälle ergeben sich beispielsweise bei ängstlichen oder aus sonstigen Gründen in ihrer Aussagefähigkeit und Aussagebereitschaft behinderten oder gehemmten Zeugen.
Schließlich kann sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Schutz gefährdeter Zeugen, die an Leib und Leben bedroht werden oder Repressalien sonstiger Art befürchten müssen, als erforderlich erweisen.
Demgegenüber führt das Gesetz bei der zwingenden Beiordnung Delikte oder Deliktsgruppen auf, bei denen typischerweise eine besondere Schutzbedürftigkeit des Zeugen besteht. Liegen diese Voraussetzungen vor, wird der Rechtsanwalt nach einem entsprechenden Antrag i.d.R. beigeordnet.
Zu diesen Delikten gehören alle Verbrechen im Sinne von § 12 Abs. 1 StGB, also alle Straftaten die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht sind (z. B. Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, schwere Körperverletzung, Raub, räuberische Erpressung), bestimmte Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder sonstige erhebliche, gewerbs- oder gewohnheitsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande organisierte Vergehen.
Als Ihr (beigeordneter) Zeugenbeistand werde ich Sie auf Ihre Zeugenvernehmung vorbereiten, Sie selbstverständlich auch bei der eigentlichen Vernehmung begleiten und dafür sorgen, dass Ihre Rechte als Zeuge stets gewahrt werden.