Sie wurden aufgefordert einen Pflichtverteidiger zu benennen und benötigen hierüber zunächst weitere Informationen? Dann lesen Sie bitte weiter…
Der Pflichtverteidiger ist ein Strafverteidiger, der vom Gericht bestellt wird, um die Interessen des Angeklagten zu vertreten. Man spricht in diesem Zusammenhang auch davon, dass der Verteidiger „vom Amts wegen“ eingesetzt wird.
Ein Pflichtverteidiger ist dabei grundsätzlich ein Rechtsanwalt, der darüber hinaus möglicherweise auch die Zusatzbezeichnung eines Fachanwaltes für Strafrecht führt. Dies muss aber eben nicht der Fall sein, obschon es meines Erachtens sehr wichtig wäre und eigentlich stets eine der Grundvoraussetzungen für eine Beiordnung sein sollte.
Die Pflichtverteidigung ist dabei Ausdruck des Rechtsstaatsprinzips. Dieses besagt, dass in einem Rechtsstaat jedem Beschuldigten eine wirksame Verteidigung ermöglicht werden muss – unabhängig von dessen wirtschaftlichen Verhältnissen.
Jedoch ist die Pflichtverteidigung auf bestimmte Fälle beschränkt, um ein Gleichgewicht zu ermöglichen zwischen dem rechtsstaatlich garantierten Recht auf eine ordnungsgemäße Verteidigung auf der einen und verhältnismäßig überschaubaren Kosten für den Staat auf der anderen Seite.
Das Gesetz beschreibt in den §§ 140 ff. StPO diejenigen Fälle, in denen ein Verteidiger im Verfahren notwendigerweise mitwirken muss, was u.a. der Fall ist, wenn:
Weitere Gründe für die Mitwirkung bzw. Bestellung eines Pflichtverteidigers sind die Schwere der Tat, die Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage oder die ersichtliche Tatsache, dass ein Beschuldigter sich nicht selbst verteidigen kann bzw. aufgrund komplexer Umstände eine Unterstützung zwingend erscheint.
In den oben exemplarisch aufgeführten Fällen einer notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten nach § 142 StPO die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer gerichtsseits zu bestimmenden Frist einen Rechtsanwalt seiner Wahl zu benennen.
Das bedeutet, dass Sie es selbst in der Hand haben, entweder möglichst frühzeitig (jedenfalls aber fristgerecht) einen Rechtsanwalt als Verteidiger auszuwählen oder aber sich einen vom Gericht ausgesuchten Rechtsanwalt beiordnen zu lassen. Üblicherweise wird dies dann ein an dem jeweiligen Gericht zugelassener Rechtsanwalt sein, die Entscheidung hierüber liegt jedoch völlig im Ermessen des zuständigen Richters.
Gerade im Hinblick auf die Vergütungsfrage hat die Pflichtverteidigung den Ruf einer „Verteidigung zweiter Klasse“.
Die Qualität einer Verteidigung hängt zunächst sicher nicht allein von der bloßen Bezeichnung „Pflichtverteidiger“ oder „Wahlverteidiger“ ab, sondern vielmehr von der Professionalität und Durchsetzungskraft der individuellen Person, die Sie mit Ihrer Interessenvertretung betraut haben.
Und das ist der entscheidende Punkt: Diejenigen Strafverteidiger, deren Arbeit aufgrund von langjähriger Erfahrung gepaart mit unbedingtem Einsatzwillen mittlerweile als positiv bewertet wird und die aufgrund des damit einhergehendenden Bekanntheitsgrades mehr als genug zu tun haben, werden ihre Dienstleistung selten „günstig“ verkaufen, sondern vielmehr eine ihrem Erfahrungsreichtum und Ihrer Akribie entsprechende Vergütung fordern. Und warum sollten diese ausgewiesenen Spezialisten dann für eine deutlich verminderte Pflichtverteidigervergütung arbeiten, wenn Sie doch alternativ auch ein besser bezahltes Mandat annehmen könnten? Eben!
Nach meiner Auffassung gehört es zunächst einmal zum Selbstverständnis eines gewissenhaft arbeitenden Strafverteidigers, dass er stets ein hohes Maß an Motivation, Ausdauer und Akribie zeigt. Ich jedenfalls setze mich immer sorgsam, gründlich und leidenschaftlich dafür ein, dass Sie gemäß der Ihnen zustehenden Rechte ein faires Verfahren bekommen.
Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass die Möglichkeit einer Interessenvertretung durch mich zum einen von meinen zeitlichen Kapazitätsgrenzen abhängig ist und ich die Annahme eines Mandates weiterhin grundsätzlich von der Vereinbarung einer individuellen Vergütungshöhe abhängig mache, die sowohl Ihr Interesse an einer motivierten Strafverteidigung als auch mein Interesse an einer angemessenen Bezahlung für eben diese Dienstleistung gleichermassen berücksichtigt.
Eine gute, weil erfahrene Verteidigung gibt es nun mal letztlich nicht zum Schnäppchenpreis, sondern vielmehr kostet eine juristische Maßarbeit mehr als eine solche von der Stange. Sprechen Sie uns jedoch gern hierauf an und wir klären Sie jederzeit umfassend und transparent über etwaige bestehende Fragen rund um das Thema „Vergütung“ auf!