Sie wurden Opfer einer Straftat und möchten sich zunächst über das Institut der Nebenklage informieren? Bitte lesen Sie weiter…
Als Opfer einer Straftat haben Sie die Möglichkeit, sich gemäß §§ 395 ff. StPO der staatsanwaltschaftlichen Anklage als Nebenkläger anzuschließen. Hierfür können Sie sich der Hilfe eines Rechtsanwaltes bedienen.
Dies wird häufig von Personen in Anspruch genommen, die aufgrund von Sexualdelikten, Körperverletzungsdelikten und/oder Beleidigungsdelikten geschädigt wurden.
Die gleiche Befugnis steht auch Eltern, Kindern, Geschwistern und Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu.
Als Nebenkläger nehmen Sie aktiv an dem Prozess gegen den Täter teil. Dadurch haben Sie beispielsweise das Recht, durch Ihren Anwalt Einsicht in die Ermittlungsakten zu nehmen, vollständig an der Hauptverhandlung teilzunehmen, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und Entschädigungen für die Tat bzw. deren Folgen zu verlangen.
Besonders schutzwürdige Nebenkläger können sich nach § 397 a Abs. 1 StPO einen anwaltlichen Beistand auf Staatskosten, einen sogenannten „Opferanwalt“ beiordnen lassen.
Dies kommt u.a. bei Straftaten wie einer sexueller Nötigung, einer Vergewaltigung (§ 177 StGB), bei versuchten Tötungsdelikten sowie bei Tötungen naher Angehöriger oder auch in Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§176 a, 176 b StGB) in Betracht.
Im Zuge eines Adhäsionsverfahrens werden die aus der gegen Sie begangenen Straftat erwachsenden vermögensrechtlichen Ansprüche bereits im Strafverfahren verfolgt, so dass im Nachhinein kein weiteres, zeitaufwendiges und möglicherweise kostenintensives zivilrechtliches Verfahren mehr durchgeführt werden muss.
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