OLG Bamberg, Beschl. v. 04.06.2018 – 2 OLG 120 Ss 29/18

1. Die Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO kommt erst nach Ablauf der Frist zur Anbringung der Revisionsanträge und der Revisionsbegründung in Betracht, weil erst dann fest steht, welche auf die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse zu überprüfende Rechtsmittelerklärungen des zur Fristausschöpfung berechtigten Beschwerdeführers abgegeben worden sind. Wird die Revision gleichwohl verfrüht verworfen, kann nicht davon ausgegangen werden, dass ein Angeklagter seine Revision trotzdem in noch offener Frist begründet, wodurch seine Rechte unzulässig verkürzt werden.
2. Ist die „verfrühte“ Verwerfung nach § 346 Abs. 1 StPO dem Revisionsführer noch während des Laufs der Frist des § 345 Abs. 1 1 StPO bekannt gemacht worden, ist sie – obwohl wirksam – auf seinen Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO hin aufzuheben und die Sache vom Revisionsgericht mangels Entscheidungsreife an den Tatrichter zurückzugeben. Der Mangel der Verwerfungsentscheidung führt in diesem Falle dazu, dass die Revisionsbegründungsfrist erst mit der Zustellung des Aufhebungsbeschlusses des Revisionsgerichts an den Angeklagten in Lauf gesetzt wird (Ls).