Tatvorwurf: Subventionsbetrug gem. § 264 Abs. 1 StGB, in letzter Zeit in meinem Arbeitsalltag einzig bekannt als „Coronahilfe-Betrug“. Wie schon so oft in den letzten Monaten wurde meinem Mandanten, einem erfahrenen und langjährigen Gewerbetreibenden, vorgeworfen die Corona-Soforthilfen sowohl zu Unrecht beantragt und teilweise auch derart erlangt zu haben. Wie auch in diversen vergleichbaren Fällen war auch hier im Übrigen ein anonymer Gönner aka anonymer Anzeigenerstatter strafverfahrensauslösend, dessen wahre Motivation sich letztlich nur erahnen lässt.

Den Höhepunkt dieser Angelegenheit bildeten jedoch die eigentlichen polizeilichen Ermittlungen, bei denen sich der zuständige Beamte mit Hilfe der zwischenzeitlich eingeholten Kontoauszüge darin versuchte, betriebswirtschaftliches Know-how insofern zu demonstrieren, als dass er mit Hilfe des ihm vorliegenden Zahlenmaterials die Einnahmen-/Ausgaben einzelner Gewerbezweige an unterschiedlichen Orten wiederum bezogen auf verschiedene Betrachtungszeiträume „untersuchte“, um dann final im Rahmen einer Gegenüberstellung des von ihm zusammengestellten Zahlenmaterials die Frage nach der Berechtigung zur Beantragung der Soforthilfemaßnahmen zu Lasten meines Mandanten beantwortete.

Bei allem Verständnis für polizeiliche Ermittlungsarbeit und auch deren Fehleranfälligkeit – das war mitunter wirklich abenteuerlich, was sich mir da zeigte, nachdem ich von meiner Mandantschaft mit der Verteidigung beauftragt worden war und Akteneinsicht erhalten hatte. Ohne jedwedes Gespür für unternehmerische Zusammenhänge wurden hier quasi im Blindflug Zahlen zueinander ins Verhältnis gesetzt, die zwar derart betrachtet vieles ausdrückten, jedoch nicht zur Gesamtbetrachtung, ob vorliegend eine Berechtigung zur Antragstellung von Corona-Soforthilfe gegeben war oder nicht, geeignet waren. Aus den (falschen) Schlussfolgerungen konnte man zudem ersehen, dass jegliches unternehmerisches Denken, was aber gerade bei diesem Strafvorwurf mit in den Fokus einer Gesamtschau gehören sollte, völlig ausgeblendet wurde.

Da mir als gelernter Bankkaufmann und Unternehmer jedoch gerade die hierfür geforderten Fertigkeiten nicht wirklich fehlen, konnte ich gemeinsam mit meinem Mandanten eine umfangreiche Einlassung zur Sache gegenüber der Staatsanwaltschaft Wuppertal abgeben, was dann zu einer Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO führte. Selbstverständlich sehr zur Erleichterung meines Mandanten, der vorliegend – ohnehin von starken wirtschaftlichen Sorgen geplagt – seine letzte verbleibende Energie und die letzten Rücklagen seiner erweiterten Familie für die Kosten meiner Inanspruchnahme opfern musste.

Gerade ein solcher Fall zeigt wieder, wie leicht man jüngst in den Fokus der Ermittlungsbehörden geraten kann und wie wichtig es dann ist, dass man sich die Hilfe eines engagierten Fachanwaltes für Strafrecht sucht, der – neben der rein rechtlichen Expertise – auch ein deutliches Verständnis für unternehmerische Fragestellungen mit in die Waagschale werfen kann!

Rufen Sie mich daher so früh wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren!