„Ein LKW in Schlangenlinien“. Dies war der Einsatzanlass der in der Nähe befindlichen Streifenwagenbesatzungen gegen Mittag eines Wochentages im März 2022. Als der gemeldete LKW sodann schließlich nach kurzer Suche aufgefunden wurde, bot sich den Besatzungen ein selbst für diese ungewohntes Bild.

Denn der betroffene LKW stand haltend vor einem Bahnübergang. Die Schrankenanlage öffnete sich bereits, jedoch schien der Fahrer des LKW diesn nicht mitzubekommen, da er nicht losfuhr. Ebenso hatte dieser nicht mitbekommen, dass „sein LKW“ zuvor durch die beiden eingesetzten Einsatzmittel und mit Blaulicht quasi „eingekesselt“ worden war. Auch ein direktes Anleuchten mit Hilfe der dienstlichen Taschenlampe in das Gesicht durch die Seitenscheibe änderte hieran nichts. Erst als die Beamten die Fahrertüre nach vorheriger mehrfacher Ankündigung ohne Reaktion öffneten und er sodann direkt und nah laut durch die Beamten angesprochen wurde, erwachte dieser.

Der daraufhin freiwillig durchgeführte Atemallkoholtest verlief zur Überraschung aller negativ. Mein späterer Mandant gab jedoch nach erfolgter Belehrung an, dass er eine schwere Nacht hinter sich und kaum geschlafen habe. Er sei seit über 10 Stunden unterwegs und sehr müde. Er habe soeben nur noch zu einer nahegelegenen Waschstraße fahren wollen, um dort eine Pause zu machen. Ein Zeuge gab ergänzend an, dass ihm der LKW bereits zuvor auf der Autobahn aufgefallen sei, da er Schlangenlinien und über den Standstreifen gefahren wäre. Auch habe der Fahrer bei der Abfahrt eine Lichtzeichenanlage bei Rotlicht überfahren und in einer Unterführung beinahe eine Wand touchiert. Noch vor Ort wurde der Führerschein des Berufskraftfahrers sichergestellt.

Es ging daher um nichts weniger als die wirtschaftliche Existenz der gesamten Familie meines nun neuen Mandanten. Entsprechend nervös war dieser dann auch, insbesondere, weil der Arbeitgeber weder von der Sicherstellung der Fahrerlaubnis, noch von dem dahinterstehenden Sachverhalt erfreut war.

Um so erfreuter waren alle Vorgenannten als das Verfahren – sicherlich nicht gerade nur zu einem kleinen Teil aufgrund meiner Bemühungen – nach § 153 Abs. 1 StPO seitens der Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des zuständigen Amtsgerichts eingestellt wurde und meinem Mandanten lediglich wenige Monate nach deren Sicherstellung dann auch seine Fahrerlaubnis wieder ausgehändigt wurde. Sicherlich ein mehr als nur gutes Ergebnis.

Auch hieran kann man sehen, wie schnell man als Berufskraftfahrer erstmals mit dem Vorwurf, eine nicht unerhebliche Straftat mit potentiellen Folgen für die existenzsichernde Fahrerlaubnis begangen zu haben, konfrontiert werden kann und wie wichtig es dann ist, dass man sich frühzeitig die Hilfe eines auf diesem Teilgebiet erfahrenen Fachanwaltes für Strafrecht sucht!

Rufen auch Sie mich daher so schnell wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren!