Sexueller Missbrauch u. a. von Jugendlichen / Kindesmissbrauch – Ich verteidige Sie als Ihr spezialisierter Anwalt

Vertrauen Sie im Sexualstrafrecht auf meine jahrelange Erfahrung

 

Sie haben eine Anzeige wegen sexuellen Missbrauchs eines Jugendlichen bzw. gar wegen Kindesmissbrauchs erhalten? Es wurde gegen Sie bereits ein staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren eingeleitet oder sogar durch das Gericht ein Termin für eine Hauptverhandlung angesetzt? Dann reagieren Sie schnell!

Kaum ein Delikt ist in der modernen Gesellschaft so geächtet wie der sexuelle Missbrauch von Jugendlichen und erst recht der von Kindern. Letzteres wird im Volksmund als Kindesmissbrauch bezeichnet. Bereits ein Ermittlungsverfahren wegen eines solchen Vorwurfs kann Ihr privates und berufliches Leben existenzbedrohend belasten.

Außerdem werden im Falle einer Verurteilung regelmäßig empfindliche mehrjährige Freiheitsstrafen verkündet. Von in diesem Zusammenhang darüber hinaus drohenden Maßnahmen wie beispielsweise der Durchsuchung Ihrer Wohnräume und/ oder Geschäftsräume.

Als Fachanwalt für Strafrecht und spezialisierter Rechtsanwalt für Sexualstrafrecht kann ich Ihnen auf Basis meiner jahrelangen Erfahrung bestmöglich helfen – und zwar in allen Phasen des Verfahrens. Überlassen Sie mir die gesamte juristische Arbeit, sodass Sie sich wieder mit allen sonstigen Dingen beschäftigen können.

Melden Sie sich vor allem möglichst frühzeitig, um zumindest Ihre Chancen auf einen möglichst milden Ausgang des Verfahrens zu bewahren. Und um für den Fall der Fälle bestmöglich aufgestellt zu sein!

Was fällt im Strafrecht unter den Begriff des „sexuellen Missbrauchs“?

Der Begriff „sexueller Missbrauch“ ist ein Oberbegriff für verschiedene Delikte, welche die Vornahme sexueller Handlungen unter Strafe stellen. Laut Strafgesetzbuch gehören dazu u.a.:

Sexueller Missbrauch von Kindern oder auch „Kindesmissbrauch“ genannt – §§ 176 f. StGB

Vereinfacht ausgedrückt wird hier die Vornahme von sexuellen Handlungen an Personen unter 14 Jahren (Kind) unter Strafe gestellt. Bereits der Grundtatbestand des &n 176 Abs.1 Nr. 1 sieht dabei eine Mindestfreiheitsstrafe von 6 Monaten vor. Die Verhängung einer Haftstrafe von bis zu 10 Jahren ist jedoch möglich.

Fälle schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern sind in § 176a StGB geregelt, solche mit Todesfolge in § 177b StGB.

Sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen – § 174 StGB

In § 174 Abs. 1 StGB ist die Strafbarkeit für die Fälle der Vornahme sexueller Handlungen entweder

  • an einer Person unter 16 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut ist oder
  • an einer Person unter 18 Jahren, die ihm zur Erziehung, zur Ausbildung oder zur Betreuung in der Lebensführung anvertraut oder im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses untergeordnet ist, unter Missbrauch einer mit dem Erziehungs-, Ausbildungs-, Betreuungs-, Dienst- oder Arbeitsverhältnis verbundenen Abhängigkeit oder zuletzt
  • an einer Person unter achtzehn Jahren, die sein leiblicher oder rechtlicher Abkömmling ist oder der seines Ehegatten, seines Lebenspartners oder einer Person, mit der er in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebt

geregelt, wobei im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren droht.

Sexueller Missbrauch von Jugendlichen – § 182 StGB

Nach § 182 Abs. 1 StGB wird mit Freiheitstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entweder

  • eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt oder
  • eine Person unter achtzehn Jahren dadurch missbraucht, dass er unter Ausnutzung einer Zwangslage diese dazu bestimmt, sexuelle Handlungen an einem Dritten vorzunehmen oder von einem Dritten an sich vornehmen zu lassen.

Sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungs-, Beratungs- oder Betreuungsverhältnisses – § 174c StGB

Schließlich wird nach § 174c Abs. 1 StGB bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm wegen einer geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung einschließlich einer Suchtkrankheit oder wegen einer körperlichen Krankheit oder Behinderung zur Beratung, Behandlung oder Betreuung anvertraut ist, unter Missbrauch des Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

Der Strafrahmen des Absatzes 1 reicht von einer möglichen Freiheitsstrafe in Höhe von mindestens 3 Monaten bis hin zu 5 Jahren.

Im Falle des § 174c Abs. 2 StGB wird ebenso bestraft, wer sexuelle Handlungen an einer Person, die ihm zur psychotherapeutischen Behandlung anvertraut ist, unter Missbrauch des Behandlungsverhältnisses vornimmt oder an sich von ihr vornehmen lässt.

Gerade in Fällen des Vorwurfs einer Strafbarkeit nach § 174c StGB können meine Mandanten neben meinen langjährig erworbenen Kenntnissen als Strafverteidiger ergänzend auf meine Fähigkeiten als Anwalt für Medizinrecht bauen. Ob für Ärzte, Psychotherapeuten, Krankenpfleger oder Physiotherapeuten: Hochspezialisierte Maßarbeit ist es, die Sie als im Gesundheitswesen Tätige von mir erwarten können!

Welche Strafe droht mir im Falle einer Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs?

Die Höhe der jeweiligen individuellen Strafe richtet sich neben dem oben ausgeführten immer auch nach dem konkreten Einzelfall und lässt sich daher nicht pauschal vorhersehen. Es kommt, neben einer Vielzahl anderer Faktoren u. a. auf das zur Last gelegte jeweilige Verhalten als auch auf etwaige strafmildernde oder aber strafschärfende Umstände an. Gern können wir hierauf aber  im Rahmen des ersten Beratungsgespräches genauer eingehen.

Lassen Sie sich schnellstmöglich von einem Strafverteidiger vertreten

Mein erster wichtiger Rat ist stets derselbe, aber gerade bei dem Vorwurf ein Missbrauchsdelikt begangen zu haben umso beachtenswerter: Lassen Sie sich bei der Verteidigung gegen den Vorwurf des sexuellen Missbrauchs bzw. Kindesmissbrauch von einem erfahrenen Strafverteidiger vertreten, selbstverständlich natürlich gern von mir. Dieser kann Ihnen dabei helfen bereits in den frühen Phasen eines Ermittlungsverfahrens die richtigen Schritte einzuleiten, wodurch sich möglicherweise sogar eine gerichtliche Hauptverhandlung abwenden lässt.

Jedoch auch im Falle einer Hauptverhandlung steigen Ihre Chancen auf einen mildestmöglichen Ausgang des Verfahrens erheblich!

Dabei gilt: Je früher Sie sich melden, desto höher stehen Ihre Chancen auf eben diese entscheidenden Vorteile zu Ihren Gunsten!

Als spezialisierter Rechtsanwalt vertrete ich Mandanten bereits seit vielen Jahren erfolgreich gegen Vorwürfe aus dem Bereich des „sexuellen Missbrauchs“ bzw. auch des sog. „Kindesmissbrauchs“.

Rufen Sie mich an, ich stehe Ihnen direkt und vor allem diskret und vertrauensvoll zur Seite in den unruhigen Zeiten, die vor Ihnen liegen werden.

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