OLG Köln, Beschl. v. 17.11.2017 – III-1 RVs 285/27

Gemeinschädliche Sachbeschädigung durch „Graffiti“ auf einem S-Bahn-Waggon der Deutschen Bahn-AG (in Abgrenzung zu HansOLG Hamburg, Beschl. v. 4.12.2013, 2 REV 72/13): Die Beeinträchtigung der öffentlichen Funktion des Tatobjekts durch die Erscheinungsveränderung setzt voraus, dass der Waggon wegen der Erforderlichkeit von Reinigungsarbeiten dem öffentlichen Verkehr zeitweise nicht mehr zur Verfügung stand oder dass – sofern nach der Auffassung des HansOLG Hamburg die Beeinträchtigung bereits in dem durch „Graffiti“ veränderten Erscheinungsbild der Außenflächen liegen kann – der Waggon in verändertem Zustand im Verkehr eingesetzt und damit gegenüber den Fahrgästen und Kunden der Deutschen Bahn AG tatsächlich in Erscheinung getreten ist (Ls).