Trotz eines bereits eingestellten Ermittlungsverfahrens wegen Nachstellung sollte mein Mandant erneut mehrfach seiner Exfrau nachgestellt haben. Dabei habe er, laut der von dieser nun wiederholt gestellten Strafanzeige, sogar insoweit von dem noch in seinem Besitz befindlichen Zweitschlüssel zum ehemaligen gemeinsamen Wohnsitz Gebrauch gemacht, als dass er ihr des nachts dort unangekündigt auflauerte. Zudem habe er zuvor Hinweise auf einen etwaigen neuen Lebenspartner gesucht.

Im Rahmen des ersten gegen ihn gerichteten Ermittlungsverfahrens nahm mein Mandant noch keine anwaltliche Hilfe in Anspruch, da er damals davon ausging, dass er auch alleine durch Einwirkung auf seine nehemalige Lebensgefährtin eine Einstellung des Verfahrens erreichen könnte.

Diesmal entschied er sich aber anders, da auch ihm klar war, dass der erneute Vorwurf nicht so einfach aus der Welt zu schaffen war.

Im Übrigen hatte seine Exehefrau und Anzeigenerstatterin bei Strafantragstellung auch klargestellt, dass ein erneutes Einlenken ihrerseits nicht mehr in Betracht käme, da ja trotz allem immer noch keine Änderung seines Verhaltens festzustellen wäre.

Unter anderem dies entnahm ich der Ermittlungsakte, welche ich, wie stets, zur Beurteilung des Sachstandes von der Staatsanwaltschaft angefordert hatte. Daneben wurde mir aber auch schnell klar, dass der Exehefrau meines Mandanten trotz allem noch immer absolut nicht daran gelegen war, meinem Mandanten in irgendeiner Weise nachhaltig zu schaden – schon allein der gemeinsamen mittlerweile erwachsenen Kinder wegen nicht. Nur wollte sie sein Verhalten nicht länger tolerieren und nachhaltig ändern.

Dieser Umstand war dann auch der Schwerpunkt der von mir vorgeschlagenen und von meinem Mandanten im Anschluss 1:1 umgesetzten Verteidigungsstrategie. Am Ende konnte so auch das weitere Verfahren nach § 153 StPO eingestellt werden. Die Erleichterung meines Mandanten hierüber ist mehr als nur vorstellbar – aber auch die Expartnerin wird am Ende dieses Ermittlungsverfahrens sicherlich ein besseres Gefühl gehabt haben.

Rufen auch Sie mich so schnell wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an, um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren, sofern Sie mit einem gegen Sie gerichteten Ermittlungsverfahren konfrontiert werden. Vermeiden Sie Alleingänge oder die Beauftragung unmotivierter Rechtsanwaltskolleg*innen. Allein zielgerichtetes und auf Erfahrung basierendes Handeln kann zum Errfolg führen!