Auch bloße Alltagssituationen wie das Bezahlen an einer Tankstelle können unerwartete Folgen haben, wie mein Mandant unlängst feststellen musste. Als dieser nämlich seinerzeit die Tankrechnung bar bezahlen wollte, stellte das routinemäßig eingesetzte Prüfgerät eine Falschgeld-Eigenschaft fest und mein Mandant sah sich trotz diverser Unschuldsbeteuerungen in der Folge mit dem Tatvorwurf des Inverkehrbringens von Falschgeld gemäß §146 StGB konfrontiert.

Schockiert von diesem Tatvorwurf suchte mein Mandant meine Kanzlei auf, um sich in dem eingeleiteten Ermittlungsverfahren anwaltlich vertreten zu lassen. Ich bestellte mich unmittelbar gegenüber der zuständigen Polizeidienststelle als Verteidiger und bat zunächst einmal um Akteneinsicht.

Nach Durchsicht des vorhandenen Akteninhalts ergaben sich mehrere Anhaltspunkte dafür, dass die Annahme eines strafrechtlich relevanten Verhaltens meines Mandanten schlichtweg nicht richtig war. Im Rahmen einer schriftlichen Einlassung konnte ich die jeweiligen Umstände wohl nachvollziehbar darlegen, denn erfreulicherweise wurde das Ermittlungsverfahren daraufhin gemäß §170 Abs. 2 StPO eingestellt. Mein Mandant war mehr als nur sichtlich erleichtert, als ich ihm diese erfreuliche Nachricht zukommen ließ.

Rufen auch Sie mich so schnell wie möglich unter der 02 03 / 57 89 85-0 an, um einen Termin für eine Erstberatung zu vereinbaren, sofern Sie mit Strafvorfällen konfrontiert werden. Vermeiden Sie Alleingänge oder die Beauftragung unmotivierter Rechtsanwaltskolleg*innen. Allein zielgerichtetes und auf Erfahrung basierendes Handeln kann Schlimmeres verhindern!