Beschlagnahme

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In den §§ 94 ff. Strafprozessordnung (StPO) wird die Sicherstellung von Gegenständen, die als Beweismittel für ein Strafverfahren von Bedeutung sein können, geregelt.

Derartige Sicherstellungen dienen den Ermittlungsbehörden zur Absicherung gegenüber möglicherweise drohenden Beweisverlusten und mithin als Sicherung des eingeleiteten Ermittlungsverfahrens bzw. des ganzen weiteren Verfahrensverlaufes.

Bei der freiwilligen Herausgabe eines Gegenstandes wird dieser unkompliziert und ohne dass es einer besonderen Anordnung bedarf in Verwahrung genommen. Demgegenüber hat eine förmliche Beschlagnahme zu erfolgen, wenn es an eben dieser Freiwilligkeit fehlt. Diese muss dann jedoch auch gerichtlich angeordnet worden sein, wobei in denjenigen Fällen, in denen Gefahr in Verzug angenommen wird, ausnahmsweise auch eine Anordnung durch die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsbehörden (Polizei) oder der Staatsanwaltschaft selber ausreicht. Zudem muss der Gegenstand potentiell als Beweis geeignet sein und es darf sich nicht um einen solchen handeln, der einem Beschlagnahmeverbot nach § 97 StPO unterliegt.

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