Beim Vorwurf des verbotenen Umgangs mit Kinderpornografie Ihr erfahrener Anwalt: Rechtsanwalt Jörg J.K. Hartmann, LL.M.

Die Staatsanwaltschaft wirft Ihnen den Besitz kinderpornografischer Inhalte o. ä. vor? Reagieren Sie schnell!

Kaum ein anderes Delikt im Sexualstrafrecht kann so gravierende Konsequenzen für den jeweiligen Beschuldigten haben wie der Besitz, Erwerb oder gar die Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB.

Reagieren Sie daher schnell, wenn die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder das Gericht Sie oder einen Familienangehörigen mit einem derart gewichtigen Vorwurf konfrontiert. Als Fachanwalt für Strafrecht kann Jörg Hartmann für Sie gegen Vorwürfe des verbotenen Umgangs mit Kinderpornografie effektiv verteidigen.

Rechtsanwalt Hartmann schaut auf viele Jahre Erfahrung als Anwalt für Sexualstrafrecht zurück und kann für Sie so das bestmögliche Ergebnis erreichen – auch als Ihr Strafverteidiger im Falle einer bereits angesetzten Gerichtsverhandlung.

Update: Eine Hauptverhandlung wegen des Vorwurfs Kinderpornografie lässt sich mittlerweile grundsätzlich nicht mehr abwenden!

Die Gesetzeslage im Zusammenhang mit Straftaten wegen Verbreitung, Besitz und Besitzverschaffung kinderpornografischer Inhalte hat sich aufgrund einer Gesetzesänderung im Juli 2021 noch einmal deutlich verschärft.

Ein derartig gelagertes Delikt wird nun als Verbrechen gewertet – unabhängig von der relativen Schwere oder etwa der Menge der Inhalte, also z. B. der Bilder oder Videos, um die es geht!

Die Konsequenz daraus ist, dass es in jedem dieser Verfahren zu einer Hauptverhandlung kommen wird. Anders als früher ist es also nicht mehr möglich, in bestimmten Verfahrenskonstellationen eine Einstellung des Verfahrens wegen Geringfügigkeit oder gegen Auflagen noch vor der Anberaumung einer Hauptverhandlung zu erreichen.

Auch die gerichtsseitige Verhängung einer bloßen Geldstrafe wird zukünftig nicht mehr zu erzielen sein, da nunmehr sämtliche Tatalternativen des § 184b StGB eine Freiheitsstrafe als Mindeststrafe vorsehen.

Als Beschuldigter sind Sie daher mehr denn je gefordert, frühzeitig zu reagieren und einen spezialisierten Anwalt im Bereich Kinderpornografie einzuschalten, um die drohenden Konsequenzen wenigstens so weit wie möglich abzumildern!

Darum ist Rechtsanwalt Hartmann die richtige Wahl

Ich arbeite bereits seit vielen Jahren als Fachanwalt für Strafrecht und bin insbesondere auf die Verteidigung in dem Gebiet des Sexualstrafrechts spezialisiert. Ich habe bereits seit mehreren Jahren in einer Vielzahl von Fällen verteidigt, in denen meiner Mandantschaft der Vorwurf des Besitzes, des Erwerbs oder der Verbreitung von Kinderpornografie vorgeworfen wird. Dabei hatte ich stets das Ziel für meine Mandanten das bestmögliche Ergebnis zu erzielen.

Ich weiß, wie wichtig Diskretion und Einfühlungsvermögen gerade in den Fällen sind, in denen es um den Besitz, den Erwerb oder gar die Verbreitung von kinderpornografischen Inhalten nach § 184b StGB geht. Wie stets fühlen sich die Beschuldigten auch bei diesem Vorwurf nicht selten zu Unrecht verfolgt.

Keine falsche Scham, rufen Sie schnellstmöglich bei mir an, um einen Termin für ein Erstgespräch zu vereinbaren. Ich beantworte Ihnen gerne Ihre Fragen zu Ihrem konkreten Fall, den relevanten gesetzlichen Grundlagen und zu der Frage der bestmöglichen individuellen Verteidigungsstrategie.

Mir ist bewusst, dass Sie mit einem derartigen Vorwurf konfrontiert möglichst nicht noch weitere Kollateralschäden provozieren wollen. Ein derartiger Vorwurf ist bereits nur sehr schwer im Rahmen des engsten Familienkreises zu besprechen, von der Öffentlichkeit, Ihren Nachbar oder gar Ihrem Arbeitgeber ganz zu schweigen.

Diskretion und Einfühlungsvermögen erwarten Sie nun zu Recht von Ihrem Verteidiger, aber selbstverständlich auch klare Aussagen über das, was nun folgen kann. Genau deswegen sind Sie bei mir genau richtig! Insbesondere auch die psychologische Last eines solchen langdauernden Ermittlungsverfahrens können Sie minimieren, indem Sie durch die Wahl des richtigen Verteidigers einen erheblichen Beitrag zu Ihrer eigenen Stabilisierung und damit zu Ihrem eigenen Wohlbefinden erreichen können!

Strafbarkeit u. a. wegen Besitz von Kinderpornografie – Mit welcher Strafe müssen Beschuldigte rechnen?

Generell gilt: Das individuelle Strafmaß für ein Delikt aus dem Bereich des verbotenen Umgangs mit Kinderpornografie bzw. Jugendpornografie nach § 184b StGB bzw. §184c StGB richtet sich immer nach den individuellen Umständen des Einzelfalles. Diese sind zunächst aus dem Inhalt der jeweiligen Ermittlungsakte zu ersehen.

Eine erste Einschätzung in Bezug auf das erwartbare Strafmaß kann ich daher erst nach einer genauen Prüfung der anzufordernden Ermittlungsakte abgeben. Die den vorgenannten Vorschriften grundsätzlich zu entnehmenden Strafen liegen in den Fällen, in denen es u. a. um den Besitz von Kinderpornografie geht, stets bei einer Freiheitsstrafe.

In den Fällen, in denen es u.a. um den Besitz jugendpornografischer Inhalte geht, sind abweichend sowohl die Verhängung von Geld- als auch Freiheitsstrafen möglich.

Darum ist das schnelle Einschalten eines Anwalts so wichtig

Bei eingeleiteten Ermittlungsverfahren, die mit dem Besitz, Erwerb oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB in Verbindung stehen, ist schnelles Handeln höchste Priorität!

Werden Sie eines solchen Delikts verdächtigt, kommt es als erstes nicht selten zu einer für Sie völlig überraschenden Hausdurchsuchung und der Beschlagnahme von Computern, Mobiltelefonen o. ä., die im Anschluss durch die dafür zuständigen Spezialisten der zuständigen Kriminalämter ausgewertet werden, was sich aufgrund der hohen Anzahl gleichgelagerter Fälle derzeit zeitlich erheblich in die Länge zieht. Diese Zeitspanne gilt es jedoch bereits durch entsprechend bewährtes Verteidigungsverhalten zu nutzen!

Damit Sie bereits von Beginn an bestmöglich gegen jegliche Maßnahmen aufgestellt sind, benötigen Sie anwaltliche Hilfe von einem hierauf spezialisierten Fachanwalt für Strafrecht, der sich schwerpunktmäßig auf die Verteidigung von Fällen aus dem Bereich des Sexualstrafrechts fokussiert. Als entsprechend spezialisierter Strafverteidiger stehe ich Ihnen in solchen Notsituationen kurzfristig und unkompliziert zur Seite.

Wann macht man sich des Besitzes, Erwerbs oder der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte nach § 184b StGB strafbar?

Als Tauschbörsen für kinderpornographische Inhalte werden hauptsächlich das sogenannte Darknet sowie Instant Messenger Dienste wie Telegram oder WhatsApp genutzt. Nicht selten kommt es dabei auch vor, dass Beschuldigte ohne aktives Zutun den Straftatbestand des Besitzes von Kinderpornographie erfüllen.

Das kann zum Beispiel vorkommen, wenn Sie in Chaträumen Mitglied sind, in dem entsprechende Bilder ausgetauscht werden, oder wenn sich nach dem Browsen im Netz noch solche Bilder in Ihrem Cache befinden, auch wenn Sie diese gar nicht sehen wollten und auch nicht aktiv heruntergeladen haben.

Dies und viele weitere technische Fragestellungen könnten bereits erste Verteidigungsansätze sein, die wir u. a. gemeinsam im Rahmen der Besprechung der weiteren Verteidigungsstrategie erörtern werden.

Auch kann u. a. die Einordnung der jeweiligen Inhalte durch die zuständigen Stellen bei der Polizei misslingen. Hier ist beispielhaft auszuschließen, dass die geforderte Erheblichkeitsschwelle nicht zu Unrecht als tatsächlich überschritten angesehen wurde oder dass ggf. nicht offensichtliche Fotomontagen missinterpretiert worden sind.

Vertrauen Sie auf meinen Erfahrungsschatz! Ich verteidige seit 2005 im Bereich des Sexualstrafrechts und halte mich mit regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen stets auf dem Laufenden, was in der schnelllebigen Zeit von immanenter Wichtigkeit ist.

Beauftragen Sie mich schnellstmöglich mit Ihrer Verteidigung, so dass Sie einen möglichst klaren Kopf behalten können und ihr weiteres Leben nicht unnötiger Weise auch noch im Zuge der langandauernden Verfahren unnötiger Weise in Mitleidenschaft gezogen wird!

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Keine kostenlose Beratung, weder telefonisch, noch vor Ort!

Keine Übernahme von Pflichtverteidigungen!

Ausschließlich Vertretung als Wahlverteidiger für individuelles Honorar!

Erreichbar Mo.–Fr. zw. 08:00 und 18:00 Uhr

Adresse Harmoniestraße 2a, 47119 Duisburg

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