Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren – das ist der Strafrahmen, den § 153 StGB für eine sog. falsche uneidliche Aussage vorsieht.

Eine solche sollte mein Mandant, ein Schausteller, begangen haben. So sah es jedenfalls die Staatsanwaltschaft Kleve als Anklagebehörde. Genauer habe dieser im Rahmen eines Strafverfahrens gegen einen Schaustellerkollegen als Zeuge zumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt, als er während seiner Vernehmung in der Hauptverhandlung angeblich falsche Angaben zu dem dort in Rede stehenden Sachverhalt tätigte.

Im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem zuständigen Strafrichter des Amtsgerichts Geldern konnte ich jedoch aufzeigen, dass die von der Staatsanwaltschaft bei Anklageerhebung zu Grunde gelegten Angaben meines Mandanten nicht wirklich alles widergaben, was dieser bei der seinerzeitigen Zeugenvernehmung tatsächlich gesagt hatte. Vielmehr blieben wesentliche Teilpassagen, die zum Glück aber dem seinerzeitigen Sitzungsprotokoll entnommen werden konnten und die sogar bei den eigentlichen Urteilsgründen abweichend zu der staatsanwaltschaftlichen Sichtweise gewertet worden waren, schlichtweg unberücksichtigt.

Ein starkes Stück, vor allem, wenn man bedenkt, dass die Staatsanwaltschaft nach § 160 Abs. 2 StPO „…nicht nur die zur Belastung, sondern auch die zur Entlastung dienenden Umstände zu ermitteln…“ hat.

Sowohl aufgrund dieses Umstandes als auch wegen des zwischenzeitlichen Zeitablaufs wurde das Verfahren gegen meinen Mandanten nunmehr gemäß § 153 Abs. 2 StPO eingestellt – und das sogar (ein Schelm, wer Böses dabei denkt) mit Zustimmung auch der Staatsanwaltschaft.