OLG Nürnberg, Beschluss v. 05.03.2018 – 2 Ws 47/18

Der Strafgefangene hat das Recht gegenüber der Justizvollzugsanstalt, dass auf sein Verlangen seinem anwaltlichen Beistand die Teilnahme bei der Anhörung im Disziplinarverfahren gestattet wird, wenn dieser hierzu kurzfristig bereit ist (Ls).