BGH, Urt. v. 10.1.2018 – 2 StR 150/15

1. Der Umstand, dass der Täter mit Tötungsabsicht gehandelt hat, kann beim vorsätzlichen Tötungsdelikt strafschärfend berücksichtigt werden. Hierin liegt grundsätzlich kein Verstoß gegen das Verbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen.

2. Die Entscheidung darüber, ob das Handeln des Täters mit Tötungsabsicht im Einzelfall als ein Strafschärfungsgrund anzusehen ist, obliegt dem Tatgericht. Es ist verpflichtet, bei seiner Entscheidung auch gegenläufig wirkende strafmildernde Gesichtspunkte, die sich aus den Vorstellungen, Zielen und Absichten des Täters ergeben können, zu berücksichtigen (Ls).