Hanseatisches OLG Hamburg, Beschl. v. 28.07.2020 – 2 Rev 43/20

Sind die abzuurteilenden Taten vor mehreren danach erfolgten Vorverurteilungen begangen worden, deren zugrundeliegende Taten ihrerseits vor der ersten Verurteilung begangen worden sind, so entfaltet nur die erste Vorverurteilung Zäsurwirkung. Den weiteren Verurteilungen kommt in diesen Fällen gesamtstrafenrechtlich keine eigenständige Bedeutung mehr zu (Ls).