OLG Karlsruhe, Beschl. v. 04.07.2018 – 1 Rb 10 Ss 220/17
1. Die Festsetzung eines Verfallsbetrages nach § 29a OWiG wird nach Bejahung der tatbestandlichen Voraussetzungen der Norm grundsätzlich in zwei weiteren Schritten vollzogen. Insoweit ist zunächst der Wert des durch die Tat Erlangten und sodann in einem zweiten Schritt im Rahmen einer Ermessensentscheidung der konkret für verfallen zu erklärende Betrag zu bestimmen (Ls).
2. Eine Schätzung der Höhe des Erlangten nach § 29 a Abs. 3 OWiG kann erst dann erfolgen, wenn die Höhe des Vorteils aus der Tat nach Ausschöpfen aller Beweismittel, die ohne unverhältnismäßige Schwierigkeiten erlangt werden können, nicht genau zu bestimmen ist. Für diese Schätzung bedarf es der Mitteilung der sie tragenden Grundlagen im Urteil. Sollte keine andere Möglichkeit der Feststellung des Erlangten mangels Aufklärung der im Einzelfall gefahrenen Wegstrecken und des angefallenen Frachtlohns bestehen, ist es rechtlich zulässig, das Erlangte aus den Mittelwerten der kostenmäßig festgesellten Fahrten zu berechnen, wobei insoweit jedoch ein Sicherheitsabschlag von -mindestens- 10% vorzunehmen ist (Ls).
3. Bei der Bestimmung des konkret für verfallen zu erklärenden Betrages hat der Tatrichter vor allem abzuwägen, ob die Abschöpfung des gesamten Erlöses für die Verfallsbeteiligte eine unbillige Härte darstellen würde. Insoweit hat er eine eigene Ermessensentscheidung zu treffen und darf sich nicht auf die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung der Verwaltungsbehörde beschränken. Dabei sind vor allem folgende Aspekte zu berücksichtigen: Bedeutung und Folgen der Tat, der Umfang des Erlangten, die Gefahr einer Wiederholung durch andere, das Bedürfnis nach einer Befriedung der Rechtsordnung, die Auswirkungen des Verfalls für den davon Betroffenen, der zur Aufklärung des Sachverhalts erforderliche Aufwand sowie der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wobei unter dem letztgenannten Gesichtspunkt von einer Verfallsanordnung abgesehen werden soll, wenn diese den wirtschaftlichen Zusammenbruch des Adressaten oder sonst eine unbillige Härte zur Folge hätte. Ein erheblicher Abschlag kann dabei insbesondere dann veranlasst sein, wenn der tatsächlich erlangte Vermögensvorteil gering ist (Ls).